Schlagwort: Gericht

Honigglas ohne Etikett
05. April 2018

Honigglas ohne Etikett: Imker vor Gerich...

Wer Honig verkauft, muss auf die Gläser ein Etikett kleben und darauf gesetzlich vorgeschriebene Angaben machen. Außerdem gilt eine Registrierungspflicht bei der Tierseuchenkasse. Ein Imker aus Sachsen landete nun vor Gericht, weil er sich gegen diese Pflichten wehrte.

Die Stammkunden von Imker Klaus S. stört das Etikett auf den Honiggläsern – vor allem beim Abspülen. Deshalb und weil sein Honig auch ohne eine Beschriftung alleine durch die verschiedene Farbe und die Konsistenz der Sorten klar zu unterscheiden sei, hat der Imker darauf verzichtet, ein Etikett zu verwenden. Verkauft hat der Imker seinen Honig sowohl direkt an der Haustür an Privatleute als auch an eine Bäckerei.

Tierseuchenkasse?

Mit der Imkerei hat er bereits 1966 begonnen und sich seitdem nie darum gekümmert, welche Pflichten bei der Registrierung bei der Tierseuchenkasse gelten. So war er dort auch nicht angemeldet.

Als diese beiden Versäumnisse auffielen, wurde ein Bußgeld fällig. Dieses wollte Imker Klaus S. jedoch nicht bezahlen und musste sich dafür nun vor Gericht rechtfertigen. Das Amtsgericht in Dresden hat ihn einem Bericht des Portals „Tag24.de“ zu einer Geldstrafe von insgesamt 285 Euro verurteilt.

Was halten Sie von diesem Urteil?

Hätten die Richter ein Auge zudrücken sollen? Oder sollte der Honigverkauf grundsätzlich besser kontrolliert und derartige Verstöße gegen die Honigverordnung öfter geahndet werden?…

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Honigglas mit zweifelhaften Eikettangaben
19. Oktober 2016

Honig vor Gericht

Auf jedem Honigglas muss die Herkunft des Honigs angegeben sein. Das gilt unabhängig von der Glasgröße. Das Münchner Kreisverwaltungsreferat hat genau das von einem Honigverkäufer verlangt und zog dazu bis vor den Europäischen Gerichtshof.

Das Ursprungsland ist nur eine der Pflichtangaben, die auf keinem Honigglas fehlen dürfen. Dass es auch auf sehr kleinen Portionsverpackungen angegeben sein muss, hat nun sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigt und damit einer Klage des Münchner Kreisverwaltungsreferats stattgegeben.

Dieses hatte einen Honigverkäufer verklagt, auf dessen kleinen Gläsern die Angabe gefehlt hat. Nach dem Urteil meldet die Münchener Behörde: „Die Angabe des Ursprungslandes ist künftig auf den Portionspackungen anzugeben – unabhängig davon, ob diese einzeln verkauft oder als Teil einer Mahlzeit in Kantinen, Hotels oder Gemeinschaftseinrichtungen angeboten werden.“

Diese Angaben sind Pflicht fürs Honigetikett

Grundsätzlich gelten die folgenden Angaben als verpflichtend für ein Honigetikett:

  • die Verkehrsbezeichnung, also der Begriff „Honig“, der durch die Sorte oder eine kleine Präzisierung wie „Blüten-“ ergänzt werden darf,
  • das Ursprungsland in Form der Bezeichnungen „Deutscher Honig“ oder „Herkunftsland Deutschland“ oder „Honig aus Deutschland“,
  • Name und Anschrift des Imkers oder Honigverkäufers,
  • die Füllmenge, deren Schriftgröße mindestens vier Millimeter groß sein muss,
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD),
  • und eine Loskennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit.

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