Schlagwort: Europäischer Gerichtshof

Teilverbot Neonicotinoide - Foto: stock.adobe.com/Jan M.
10. Mai 2021

EuGH: Teilverbot für Neonicotinoide best...

Der Europäische Gerichtshof hat das Teilverbot der Neonicotinoide Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam bestätigt. Bereits 2018 hatte das Gericht der Europäischen Union das Verbot als gültig erklärt. Daraufhin war der Chemiekonzern Bayer in Berufung gegangen.

Das Teilverbot der drei Neonicotinoide Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam wurde vergangene Woche am 6. Mai 2021 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in letzter Instanz bestätigt. Damit geht ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen EU-Kommission und dem Bayer-Konzern zu Ende.

Bereits 2013 Teilverbot für Neonicotinoide

Schon im Jahr 2013 erließ die EU-Kommission erste Auflagen für den Einsatz der drei Wirkstoffe. Dagegen hatten die Herstellerfirmen Bayer und Syngenta geklagt – ohne Erfolg. 2018 folgte das Urteil des Gerichtes der Europäischen Union in erster Instanz. Während sich Syngenta damit abfand, reichten die Bayer CropScience AG und Bayer AG erneut Klage ein.

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Honigglas mit zweifelhaften Eikettangaben
19. Oktober 2016

Honig vor Gericht

Auf jedem Honigglas muss die Herkunft des Honigs angegeben sein. Das gilt unabhängig von der Glasgröße. Das Münchner Kreisverwaltungsreferat hat genau das von einem Honigverkäufer verlangt und zog dazu bis vor den Europäischen Gerichtshof.

Das Ursprungsland ist nur eine der Pflichtangaben, die auf keinem Honigglas fehlen dürfen. Dass es auch auf sehr kleinen Portionsverpackungen angegeben sein muss, hat nun sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigt und damit einer Klage des Münchner Kreisverwaltungsreferats stattgegeben.

Dieses hatte einen Honigverkäufer verklagt, auf dessen kleinen Gläsern die Angabe gefehlt hat. Nach dem Urteil meldet die Münchener Behörde: „Die Angabe des Ursprungslandes ist künftig auf den Portionspackungen anzugeben – unabhängig davon, ob diese einzeln verkauft oder als Teil einer Mahlzeit in Kantinen, Hotels oder Gemeinschaftseinrichtungen angeboten werden.“

Diese Angaben sind Pflicht fürs Honigetikett

Grundsätzlich gelten die folgenden Angaben als verpflichtend für ein Honigetikett:

  • die Verkehrsbezeichnung, also der Begriff „Honig“, der durch die Sorte oder eine kleine Präzisierung wie „Blüten-“ ergänzt werden darf,
  • das Ursprungsland in Form der Bezeichnungen „Deutscher Honig“ oder „Herkunftsland Deutschland“ oder „Honig aus Deutschland“,
  • Name und Anschrift des Imkers oder Honigverkäufers,
  • die Füllmenge, deren Schriftgröße mindestens vier Millimeter groß sein muss,
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD),
  • und eine Loskennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit.

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