Schlagwort: EuGH

Teilverbot Neonicotinoide - Foto: stock.adobe.com/Jan M.
10. Mai 2021

EuGH: Teilverbot für Neonicotinoide best...

Der Europäische Gerichtshof hat das Teilverbot der Neonicotinoide Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam bestätigt. Bereits 2018 hatte das Gericht der Europäischen Union das Verbot als gültig erklärt. Daraufhin war der Chemiekonzern Bayer in Berufung gegangen.

Das Teilverbot der drei Neonicotinoide Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam wurde vergangene Woche am 6. Mai 2021 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in letzter Instanz bestätigt. Damit geht ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen EU-Kommission und dem Bayer-Konzern zu Ende.

Bereits 2013 Teilverbot für Neonicotinoide

Schon im Jahr 2013 erließ die EU-Kommission erste Auflagen für den Einsatz der drei Wirkstoffe. Dagegen hatten die Herstellerfirmen Bayer und Syngenta geklagt – ohne Erfolg. 2018 folgte das Urteil des Gerichtes der Europäischen Union in erster Instanz. Während sich Syngenta damit abfand, reichten die Bayer CropScience AG und Bayer AG erneut Klage ein.

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Eugh Pestizid Zulassungen
01. Oktober 2018

EuGH verbietet Prüfung von Pestizid Zula...

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Umweltverbände nicht das Recht haben, die Überprüfung von Pestizid-Zulassungen einzufordern.

Erneut war die Verlängerung der Zulassung des Herbizids Glyphosat in der vergangenen Woche Thema vor Gericht. Diesmal ging es um eine Grundsatzentscheidung des EuGH zum Recht von Umweltverbänden, Pestizid-Zulassungen überprüfen zu lassen. Die Richter haben den Klägern jedoch eine Absage erteilt.

Auf Initiative der Aurelia Stiftung wollte der Verein Mellifera e.V. die erneute Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat überprüfen lassen und hat einen Antrag bei der EU-Kommission gestellt. Diese hat die Überprüfung jedoch aus formalen Gründen abgelehnt. So kam es nun zu einem Rechtsstreit vor dem EuGH.

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Pestizid-Zulassung ist kein Verwaltungsakt

Dieser sollte entscheiden, ob es es sich bei der Genehmigung eines Pestizid-Wirkstoffs um einen „Verwaltungsakt“ im Sinne der Aarhus-Konvention handelt. Nur dann besteht für Umweltverbände das Recht, Entscheidungen der EU-Kommission im Umweltbereich überprüfen lassen. Doch die Richter lehnten genau dies ab und stuften die Verlängerung der Genehmigung als eine „gesetzesähnliche Handlung“ ein und nicht als einen „Verwaltungsakt“.

Somit haben Umweltverbände künftig nicht die Möglichkeit, die Überprüfung von Zulassungsentscheidungen der EU- Kommission in Bezug auf Wirkstoffe von Pestiziden durchzusetzen. Die Aurelia Stiftung wehrt sich jedoch weiterhin und teilte nach der Entscheidung mit, dass sie gegen das Urteil Beschwerde beim EuGH einlegen kann und auf eine Überprüfung der Kommissionsentscheidung zu Glyphosat besteht.…

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