Neues Verpackungsgesetz: Das gilt für Im...
Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz und bringt für Imker neue Regelungen und auch Pflichten mit sich. Diese gelten allerdings erst ab 31 Bienenvölkern.
Wer Verpackungen – egal, aus welchem Material sie bestehen – in den Umlauf bringt, muss dafür Sorge tragen, dass sie korrekt entsorgt werden. Geregelt ist dieser Grundsatz derzeit in der bundesweiten Verpackungsverordnung, die auch Imker grundsätzlich in die Pflicht nimmt. Allerdings sind die Kontrollmöglichkeiten mit der aktuellen Gesetzgebung begrenzt und es gibt viele Schlupflöcher. Daher wird die Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2019 durch ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt.
Derzeit wird eine neue Zentrale Stelle eingerichtet, bei der sich die Erstinverkehrbringer einer sogenannten Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung registrieren müssen: die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“. Das Verpackungsregister selbst trägt den Namen „LUCID“.
Die Registrierung und auch die Abgabe der regelmäßigen Meldungen ist nicht mit Kosten verbunden – nur mit etwas mehr bürokratischem Aufwand. Zusätzlich müssen sich Imker, wenn sie eine Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung an Endverbraucher oder Vertreiber weitergeben, an einem privatwirtschaftlich organisierten, sogenannten dualen System beteiligen. Ein solches System – das bekannteste ist der Grüne Punkt – sammelt die in den Umlauf gebrachten Verpackungen haushaltsnah ein und entsorgt diese. Betroffene Imker müssen sich eigenständig um einen Vertrag mit einem Anbieter des dualen Systems bemühen und auch Lizenzgebühren an den gewählten Anbieter zahlen.…
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