Ausnahmegenehmigung für Ätznatron – Gege...
Ätznatron ist nicht mehr in der Biozid-Verordnung gelistet. Damit ist der Einsatz als Desinfektionsmittel im Fall eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut eigentlich verboten. Doch es kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Schon seit dem vergangenen Jahr hat es immer wieder für Irritationen bei Imkern und Veterinären geführt, dass das sogenannte Ätznatron (NaOH) von der offiziellen Liste der Biozide gestrichen wurde. „Imker und Veterinäre sind seit Mitte 2016 verunsichert, welches Desinfektionsmittel im Seuchenfall vorgegeben werden darf“, erklärt Werner von der Ohe den Anlass für die Mitteilung, die das Laves Bieneninstitut in Celle vor einigen Tagen verschickte. Darin erklärt der Institutsleiter, dass Ätznatron dennoch auch weiterhin von Tierärzten als Desinfektionsmittel gegen die Amerikanische Faulbrut eingesetzt werden darf.
Zwar ist das Mittel nicht mehr in der Biozid-Verordnung (EU(VO)528/2012) gelistet. Doch für den Seuchenfall gilt eine Ausnahmegenehmigung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Der Grund: Es gibt derzeit für die Amerikanische Faulbrut kein anderes, wirksames Desinfektionsmittel.
Ausnahmegenehmigung für Ätznatron durch Veterinär
Das Bieneninstitut in Celle hat in seiner Mitteilung erklärt, wann und wie Ätznatron grundsätzlich verwendet werden darf: So muss der Veterinär einen Antrag für die Ausnahmegenehmigung beim BVL stellen, der in der Regel problemlos innerhalb weniger Tage genehmigt wird. Die Ausnahmegenehmigung gilt dann für einen Zeitraum von maximal 180 Tagen.…
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