Schlagwort: Amerikanische Faulbrut

Gesunsheitszeugnis für Bienen

Gesundheitszeugnis für Bienen: Was ist d...

Ob beim Kauf und Verkauf von Ablegern und Wirtschaftsvölkern, bei Wanderungen mit Bienenvölkern oder auch wenn es nur um einen Standortwechsel über Landkreisgrenzen geht – die „Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchenverordnung“ für Bienen müssen Imkerinnen und Imker in vielen Fällen vorweisen können. Doch wie bekommt man diese sogenannte Seuchenfreiheitsbescheinigung? Wie lange ist sie gültig? Und was sagt sie genau aus?

Was ist ein Gesundheitszeugnis für Bienen?

Zwar nennen die meisten Imker es „Gesundheitszeugnis“, doch eigentlich geht es hier um die sogenannte Seuchenfreiheitsbescheinigung für Bienen. Und der Begriff ist im Grund genommen auch korrekter. Die Untersuchungen, die notwendig sind für diese Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchenverordnung, sagen etwas über den Seuchenstatus, aber nicht grundsätzlich über die Gesundheit der Bienen aus. Dies erklärt Prof. Dr. Werner von der Ohe, der ehemalige Leiter des LAVES Instituts für Bienenkunde in Celle. Denn es werde nur auf die Seuchenerreger Paenibacillus larvae, sprich die Sporen der Amerikanischen Faulbrut (AFB), ferner bei Anordnung auf den Kleinen Beutenkäfer und die Tropilaelaps-Milbe untersucht, jedoch nicht auf weitere Krankheitserreger wie verschiedene Viren, Nosema-Sporen oder Amöben.

Außerdem gilt aktuell: So lange es keinen Nachweis des Kleinen Beutekäfers oder der Tropilaepaps-Milbe in Deutschland gibt, ist für das Gesundheitszeugnis bei der Verbringung von Bienenvölkern innerhalb Deutschlands nur die hochansteckende Bienenseuche AFB relevant.…

Weiterlesen >>
Imker gesucht AFB Monitoring AdobeStock/veressalbert
22. März 2021

Imker gesucht: Freie Universität Berlin ...

Um die anzeigenpflichtige Tierseuche Amerikanische Faulbrut (AFB) in Berlin rechtzeitig zu erkennen und ihr vorbeugen zu können, sucht die Freie Universität Berlin erneut Imkerinnen und Imker, die Futterkranzproben bereitstellen. Das jährliche AFB-Monitoring findet seit 2020 statt.

Jetzt das Bienen-Journal lesen

DBJ Ausgabe 12/2024

Aktuelle Ausgabe

Weiterlesen >>
Futterkranzprobe Corona-Krise

Futterkranzproben nehmen: Das ist anders...

Futterkranzproben: Trotz Corona-Epidemie wichtig

Bienen-Journal Redakteurin Xandia Stampe berichtet, wie sich ihr Imker-Alltag in Zeiten von Corona teilweise schon verändert hat.

Bei uns im Imkerverein Köpenick läuft bis jetzt noch alles normal, nur die Versammlung ist wegen der Corona-Epidemie abgesagt. Die Imker kümmern sich um ihre Bienen. Sorge bereitet da eher das sonnige aber sehr kalte Wetter – nichts für lange Ausflüge. Dabei blühen Weiden und Wildkirschen wie verrückt, die Bienen sind gut in Brut und brauchen dringend Nektar und Pollen.

Auf der Versammlung im Februar haben wir über die Futterkranzproben gesprochen, und wie wichtig sie für die Faulbrutprophylaxe sind. Die Wanderimker brauchen sie sowieso, denn ein Gesundheitszeugnis vom Amtstierarzt gibt’s in Berlin nur bei erwiesener Sporenfreiheit.

Jetzt das Bienen-Journal lesen

DBJ Ausgabe 12/2024

Aktuelle Ausgabe

Weiterlesen >>

Mitten im Sperrbezirk

Vor einem Monat stand das Veterinäramt mit einer schlechten Nachricht vor der Tür des Verlags: Faulbrutausbruch in der Nachbarschaft!

Die Aufregung in Redaktion war natürlich groß. Das, worüber wir sonst berichten, erlebten wir nun selbst. Einerseits beunruhigend, aber für mich als Tierärztin natürlich auch mal spannend zu sehen, wie so ein Seuchenalarm dann wirklich abläuft. Das ist schon was anderes als die trockene Theorie in der Uni.

Die Probennahme war schnell gemacht, und danach blieb uns erstmal nur warten. Zwar waren wir etwas nervös, aber die erfahreneren Imker/innen hier sahen erst einmal keinen Grund für Beunruhigung, denn unsere Völker waren ja sonst unauffällig und hatten prächtige Brutnester. Nach zwei Wochen dann die gute Nachricht: Unsere Völker sind faulbrutfrei. Auch bei anderen beprobten Imkern im Sperrbezirk gab es keine weiteren betroffenen Völker.

Endlich Honig

Auf die erste Honigernte hier beim Bienenjournal habe ich mich natürlich schon gefreut, und am 4. Juli war es soweit… nur leider verhinderte dann eine Grippe, dass ich bei dabei sein konnte. Ärgerlich, aber kosten konnte ich den Honig danach natürlich trotzdem. Die geernteten 42 kg haben wir dann gestern fertig abgefüllt. Der trockene Sommer und unser schwaches Volk auf der Stockwaage haben sich dieses Mal jedoch bemerkbar gemacht: Im letzten Jahr hatten wir mehr als doppelt so viel geerntet.…

Weiterlesen >>
Ausnahmegenehmigung Ätznatron
20. April 2017

Ausnahmegenehmigung für Ätznatron – Gege...

Ätznatron ist nicht mehr in der Biozid-Verordnung gelistet. Damit ist der Einsatz als Desinfektionsmittel im Fall eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut eigentlich verboten. Doch es kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Schon seit dem vergangenen Jahr hat es immer wieder für Irritationen bei Imkern und Veterinären geführt, dass das sogenannte Ätznatron (NaOH) von der offiziellen Liste der Biozide gestrichen wurde. „Imker und Veterinäre sind seit Mitte 2016 verunsichert, welches Desinfektionsmittel im Seuchenfall vorgegeben werden darf“, erklärt Werner von der Ohe den Anlass für die Mitteilung, die das Laves Bieneninstitut in Celle vor einigen Tagen verschickte. Darin erklärt der Institutsleiter, dass Ätznatron dennoch auch weiterhin von Tierärzten als Desinfektionsmittel gegen die Amerikanische Faulbrut eingesetzt werden darf.

Zwar ist das Mittel nicht mehr in der Biozid-Verordnung (EU(VO)528/2012) gelistet. Doch für den Seuchenfall gilt eine Ausnahmegenehmigung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Der Grund: Es gibt derzeit für die Amerikanische Faulbrut kein anderes, wirksames Desinfektionsmittel.

Ausnahmegenehmigung für Ätznatron durch Veterinär

Das Bieneninstitut in Celle hat in seiner Mitteilung erklärt, wann und wie Ätznatron grundsätzlich verwendet werden darf: So muss der Veterinär einen Antrag für die Ausnahmegenehmigung beim BVL stellen, der in der Regel problemlos innerhalb weniger Tage genehmigt wird. Die Ausnahmegenehmigung gilt dann für einen Zeitraum von maximal 180 Tagen.…

Weiterlesen >>