Das Verpackungsgesetz sieht vor, dass sich bis zum 1. Juli 2022 jeder, der Verpackungen in den Umlauf bringt, im Verpackungsregister eintragen muss. Bisherige Ausnahmen greifen dann nicht mehr – außer für Hobbyimker.
Mit dem Verkauf von Honig bringen Imker Gläser und damit Verpackungen in den Umlauf. Ob für sie allerdings die Neuerungen des deutschen Verpackungsgesetzes greifen, die zum 1. Juli 2022 in Kraft treten, entscheidet die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit. Wer als Hobbyimker mit weniger als 30 Bienenvölkern keine Gewinne und auch keine Verluste in der Steuererklärung geltend macht, kann sich weiterhin auf eine besondere Regelung berufen. Dann greift keine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID – und das, obwohl diese Pflicht künftig für alle gilt, die verpackte Produkte verkaufen.
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Ausnahmen für Hobbyimker: Verpackungsgesetz bringt keine neuen Pflichten
So teilt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die die Umsetzung des Verpackungsgesetzes in Deutschland organisiert und darüber informiert, auf Anfrage mit, dass sich trotz der Neuregelungen für Hobbyimker diesbezüglich nichts ändert. „Die verpackungsrechtlichen Pflichten gelten nicht für Hobbyimker. Das Verpackungsgesetz richtet sich an gewerblich tätige Unternehmen“, erklärt die Stiftung. Bei Imkern mit bis zu 30 Völkern erwartet die ZSVR nach eigenen Angaben keine Registrierung und Beteiligung an einem dualen System. Das gilt, sofern keine Einstufung durch das Finanzamt vorliegt, die auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt.
Das Verpackungsgesetz ist seit dem Jahr 2019 in Kraft und regelt, dass Hersteller und Händler von verpackter Ware für die Verpackungen eine Verantwortung hinsichtlich der richtigen Entsorgung übernehmen müssen. Damit hängen dann, wenn es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt, auch Kosten zusammen für eine Beteiligung am dualen System. Diese Systembeteiligungspflicht gilt für Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher im Abfall landen. Zum dualen System gehören Entsorgungsfirmen, die die in den Umlauf gebrachten Verpackungen in gelben Säcken, blauen Tonnen oder Glascontainern haushaltsnah einsammeln, sortieren und recyceln.
Verpackungsgesetz: Ausnahmen und weitere Sonderregeln
Zu der Verantwortung für die Verpackungen gehört außerdem, dass sich jeder, der verpackte Waren verkauft, im Verpackungsregister LUCID registrieren muss. Bislang galten dafür einige Ausnahmen. Doch das ändert der Gesetzgeber zum 1. Juli 2022 für alle gewerblich tätigen Inverkehrbringer von Verpackungen. Und dabei schließt er auch Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Verpackungen und Transportverpackungen mit ein – sowohl im Offline- als auch im Onlinehandel. Grundsätzlich greift die Registrierungspflicht dann laut ZSVR nicht mehr nur für beteiligungspflichtige Verpackungen am dualen System.
Ausnahmen gelten wie oben genannt nur im Hobbybereich – wie eben für Hobbyimker. Außerdem gibt es Sonderregelungen für die sogenannten Serviceverpackungen. Das sind Verpackungen, die erst direkt am Ort der Abgabe an Endkunden befüllt werden – wie Brötchentüten oder Eisbecher. Nutzer der Serviceverpackungen können diese in einer sogenannten vorbeteiligten Form kaufen. Dabei sind die Verpackungen über den Verpackungsanbieter schon systembeteiligt. Wer ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen mit Ware befüllt und in Verkehr bringt, muss sich nur einmalig registrieren und den vorbeteiligten Kauf im Registrierungsprozess angeben. Weitere Angaben wie regelmäßige Meldungen zu den Mengen der Verpackungen sind dann nicht notwendig, die bei anderen Inverkehrbringern greifen.
jtw
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