Seit 28. Januar 2022 gilt eine neue europäische Tierarzneimittelverordnung. Sie bringt auch Änderungen in Bezug auf die Bienenhaltung mit sich. Besonders wichtig: Einige Varroa-Medikamente verlieren ihre Standardzulassung. Das steckt dahinter und das sollten Imker jetzt beachten.
Die neue europäische Tierarzneimittelverordnung (VO (EU) 2019/6) hat am 28. Januar 2022 die bisher geltenden Vorschriften für Tierarzneimittel abgelöst. Damit ist auch festgelegt, dass die Standardzulassungen für folgende drei Varroa-Behandlungsmittel in Deutschland wegfallen:
- Ameisensäure 60% ad us. vet.,
- Milchsäure 15% ad us. vet. und
- Oxalsäuredihydrat 3,5% ad us. vet.
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Was, wenn die Standardzulassungen für Varroa-Medikamente nicht mehr gelten?
Es gilt allerdings eine Übergangsfrist bis 2027. Darüber informniert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. „Nach der Übergangsfrist erlischt die Zulassung für diese Tierarzneimittel, d.h. sie dürfen nicht mehr angewendet werden“, erklärt dazu Dr. Marika Harz vom Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Doch bis dahin ist noch einige Zeit. Zwar kann zum aktuellen Stand noch keiner etwas dazu sagen, ob es neue Zulassungen geben wird oder ganz neue Lösungen für die Behandlung der Bienen gegen die Varroamilbe. „Doch die Bieneninstitute arbeiten an einer Lösung, um zumindest das Verdampfen von Ameisensäure über eine nationale Einzelzulassung zu erhalten“, sagt Bienenforscherin Harz. Im Infobrief der Bieneninstitute heißt es zum Thema außerdem: „Von Hamsterkäufen ist aus Gründen der Haltbarkeit und Aufbewahrung absolut abzuraten.“
EU-Verordnung bringt weitere Neuregelungen
Neben den Neuerungen bei den Standardzulassungen regelt die neue EU-Verordnung auch die Pflichten in Bezug auf Tierarzneimittel bei der „Buchführung durch Eigentümer und Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren“ neu. Dabei galt bislang, dass die Pflicht zur Führung eines Bestandsbuches für apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Bienenmedikamente gilt. „Mit der neuen Verordnung erweitert sich die Aufzeichnungspflicht auf alle frei verkäuflichen Bienenmedikamente, das sind Präparate mit den Wirkstoffen Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Thymol“, erklärt Marika Harz.
Wichtig dabei: Die gemachten Angaben sind mindestens fünf Jahre zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten. „Wir empfehlen, Kassenbons und Quittungen, die den Kauf von Bienenmedikamenten belegen, ebenfalls aufzubewahren“, raten die Bieneninstitute.
jtw
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