Imkerinnen und Imker dürfen ihren Honig mit einer pauschalen Umsatzsteuer verkaufen. Der Steuersatz dafür wird jedes Jahr neu bestimmt. Künftig könnte er auf 7,8 Prozent sinken. Das sind die Pläne.
Lange Jahre galt ein Steuersatz von 10,7 Prozent, den sogenannte pauschalierende Landwirte – und damit auch Imkerinnen und Imker – auf ihre Produkte aufschlagen durften, ohne die Steuer dann an das Finanzamt abführen zu müssen. Die dahinterstehenden Regelungen, §24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 allerdings reformiert. Seitdem wird der Steuersatz jedes Jahr neu bestimmt und seither sinkt er.
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Pauschale Umsatzsteuer bleibt 2024 erst einmal bei 9 Prozent
Derzeit liegt er bei 9 Prozent. Eigentlich sollte er zum 1. Januar 2024 auf 8,4 Prozent abgesenkt werden und entsprechend berichteten einige Medien bereits. Doch der niedrigere Steuersatz von 8,4 Prozent ist bisher noch nicht beschlossen.
„Eine mögliche Absenkung des Durchschnittssatzes in § 24 UStG von 9 auf 8,4 Prozent befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Wann dies abgeschlossen sein wird, ist noch offen“, teilte das Bundesfinanzministerium dem dbj auf Anfrage mit Anfang des Jahres mit. So gilt derzeit weiter der Steuersatz aus dem Jahr 2023 und damit 9 Prozent pauschale Umsatzsteuer.
Pauschale Umsatzsteuer könnte 2025 auf 7,8 Prozent sinken
Aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten gibt es auch heute noch keine Neuerung für das Jahr 2024. Wird der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen, würde dann auch die Änderung auf 8,4 Prozent noch gelten – voraussichtlich rückwirkend. Doch aktuell wird schon die nächste Absenkung diskutiert. So soll ab 2025 Medienberichten zufolge der Steuersatz auf 7,8 Prozent sinken. Das berichtet das Portal ecovis.com des gleichnamigen Beratungsunternehmens.
Die Prozentangabe der pauschalen Umsatzsteuer dürfen Imkerinnen und Imker auf die Rechnungen an sogenannte Wiederverkäufer schreiben, wenn sie hauptsächlich ihren Honig an diese weitergeben. Gemeint sind damit Händler, die den Honig in Lebensmittelgeschäften oder anderen Läden weiter an die Endkunden bzw. Konsumenten verkaufen. Auf das klassische Haustürgeschäft haben die Regelungen keine Auswirkungen. Grundsätzlich können die meisten Imkerinnen und Imker bei der Umsatzsteuer pauschalieren. Das gilt dann, wenn sie keine weiter verarbeiteten oder zugekauften Produkte verkaufen.
Pauschale Umsatzsteuer hilft als Verkaufsargument
Die Regelungen der pauschalen Umsatzsteuer können Imkereien als Verkaufsargument nutzen, wenn die Wiederverkäufer selbst umsatzsteuerpflichtig sind und Steuern von der eigenen Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer abziehen können. Imkerinnen und Imker müssen die pauschale Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeben. Sie dürfen ihre Ausgabe sozusagen pauschal gegenrechnen. Weitere Infos zu steuerlichen Regelungen in Imkereien lesen Sie hier.>>>
jtw
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