Weniger Pflanzenschutzmittel, weniger Lichtverschmutzung und mehr Schutz für die Gebiete, in denen Insekten Nahrung und Nistplätze finden – das Insektenschutzgesetz ist nach langer Debatte nun beschlossen. Mit ihm greifen aber auch Ausnahmen und Übergangsfristen.
Die Zustimmung des Bundesrats am 25. Juni war der letzte entscheidende Schritt für das Insektenschutzgesetz. Ob, wie und wann es in Kraft tritt war lange Zeit eine Debatte zwischen dem Bundeslandwirtschafts- und dem Bundesumweltministerium. Nun kann das Gesetz bzw. können die damit zusammenhängenden Regelungen in Kraft treten. Der Bundesrat hat allerdings zu guter Letzt auch noch zwei Änderungen gefordert.
Insektenschutzgesetz beschlossen: Das ändert sich jetzt
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Das als Insektenschutzgesetz bekannte Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetz gehört zusammen mit der überarbeiteten Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zum Aktionsprogramm Insektenschutz der Bundesregierung. Beide gemeinsam treten nun ohne weitere Frist in Kraft, wenn Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier sie unterzeichnet hat. Im Kern beinhalten sie folgende Neuerungen:
- Der Einsatz von Herbiziden und Insektiziden, die schädlich für Bestäuber sind, wird unter anderem in Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten Biotopen verboten. Für FFH-Gebiete gilt das Verbot für Grünland und Waldgebiete.
- Artenreiches Grünland“, Streuobstwiesen und Trockenmauern werden gesetzlich unter Biotopschutz gestellt.
- Innerhalb eines Gewässerschutzstreifens von zehn Metern Breite bis zur Böschungsoberkante von Gewässern dürfen keine Pflanzenschutzmittel mehr zum Einsatz kommen. Bei dauerhaft begrünten Randstreifen verringert sich die Breite auf fünf Meter. Diese Regelungen sehen allerdings Ausnahmen etwa für den Obst- und Weinbau vor.
- Der Einsatz von Glyphosat wird eingeschränkt und ab Anfang 2024 vollständig verboten. So greift nach dem Auslaufen der EU-Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat Ende 2022 eine einjährige Abverkaufs- und Aufbrauchfrist. Danach dürfen keine nationalen Zulassungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel mehr erteilt und diese Mittel auch nicht mehr angewendet werden. Bis 2024 dürfen Landwirte das Mittel allerdings dann noch auf Grünland und Äckern anwenden, wenn es keine alternativen Möglichkeiten gibt, zum Beispiel bei schwer zu bekämpfenden Unkräutern oder auf erosionsgefährdeten Flächen. Ein Verbot greift dagegen bereits jetzt auf öffentlichen Flächen sowie im Haus- und Kleingartenbereich.
- Die Lichtverschmutzung als Gefahr für nachtaktive Insekten wird künftig eingedämmt. In Naturschutzgebieten sind neue Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie sehr hell strahlende Werbeanlagen nun verboten. Eingeschränkt werden kann durch das Gesetz auch der Einsatz von Scheinwerfern. Lampen, die Insekten gezielt anlocken, um sie zu vernichten, dürfen in Außenbereichen nicht mehr zum Einsatz kommen.
Insektenschutzgesetz beschlossen: Ausnahmen, wenn Ernten bedroht sind
Die Änderungen, die der Bundesrat nun noch fordert, betreffen die Regelungen zwischen dem Bund und den Ländern. So gilt auch künftig, dass die Bestimmungen der Bundesländer über das neue Bundesrecht hinausgehen. Wenn die Länder weitere Vereinbarungen zwischen Naturschutz und Landwirtschaft treffen, haben diese Vorrang. Bereits getroffene Vereinbarungen dürfen nicht verwässert werden.
Da die Neuregelungen für Landwirte einen Mehraufwand beim Beseitigen von Unkraut bedeuten können, hat der Bund ihnen finanzielle Hilfe versprochen. Sind Ernten von Schädlingen bedroht, sichert die Bundesregierung den Landwirten zu, dass sie dann auch weiterhin Mittel anwenden dürfen.
jtw
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