Im August 2021 treten sowohl Einschränkungen als auch Verbote beim Einsatz von Glyphosat in Kraft – beispielsweise in Haus- und Kleingärten. Geplant war bislang außerdem, dass die Zulassungen des Unkrautvernichters ab 2024 auslaufen und die EU-Staaten sie nicht mehr verlängern. Doch das ist nicht mehr sicher. Das Bundeslandwirtschaftsministerium gibt Auskunft.
Damit in Deutschland das umstrittene Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat nicht mehr in Gärten, in Naturschutzgebieten, in Parks und auf Sport- und Spielplätzen landet, haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zu ändern. Derzeit ist die neue Verordnung noch in Arbeit, aber sie soll Anfang August 2021 in Kraft treten. Das teilte das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) dem dbj auf Anfrage mit.
Glyphosat-Verbot: Wiederzulassung ab 2023 in der Diskussion
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Diese Änderung betrifft allerdings nicht den Einsatz von Glyphosat auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb von Schutzgebieten. Hier soll ein Verbot erst ab 1. Januar 2024 greifen bzw. sollten dann die aktuellen EU-Zulassungen des Mittels ausgelaufen sein. Doch nun scheint eine weitere Zulassung doch noch nicht ganz vom Tisch zu sein. Frankreich, die Niederlande, Schweden und Ungarn haben inzwischen positive Gutachten für eine Verlängerung vorgelegt. In Fall einer Verlängerung käme allerdings auch der deutsche Ausstiegsplan noch einmal auf den Prüfstand.
Über den Ausgang des Verfahrens möchte das BMEL zwar noch keine Aussagen treffen. Doch eine Sprecherin des Ministeriums bestätigt: „Die Wiedergenehmigung des Wirkstoffs Glyphosat wurde durch die Hersteller beantragt.“ Ein Bericht dazu liegt derzeit bei der EFSA zur Prüfung. Sie betont aber auch: „Wenn es auf EU-Ebene keine erneute Zulassung für den Wirkstoff gibt, dann können die Hersteller keine Zulassung mehr beantragen. Frühere Zulassungen verlieren nach einer eventuellen Übergangsfrist ihre Gültigkeit.“ Bisher gilt, dass der Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat EU-weit noch bis Ende 2022 genehmigt ist. Glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel sind mit einer Übergangsfrist dementsprechend EU-weit noch bis zum 31. Dezember 2023 zugelassen. „Das schreibt das europäische Recht so vor“, erklärt die Sprecherin. Das BMEL geht aktuell nicht davon aus, dass es dann noch eine Mehrheit für eine Verlängerung der Glyphosat-Zulassung auf EU-Ebene gibt.
Glyphosat-Verbot: Das gilt ab August 2021
Die Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die bereits ab August 2021 greift, gilt allerdings unabhängig von der EU-Zulassung. Genauer gesagt gilt sie unabhängig von der künftigen Entscheidung der EU über die Wiedergenehmigung des Wirkstoffs. Neue Zulassungen für die folgenden Anwendungsbereiche werden laut BMEL nicht mehr erteilt. Folgende Einschränkungen und Verbote von Glyphosat werden im August wirksam:
- Haus- und Kleingartenbereich und Flächen für die Allgemeinheit wie Spiel- und Sportplätze und Parks: Hier gilt ein Anwendungsverbot. Es dürfen aber noch die Mittel verwendet werden, für die noch bestandskräftige Zulassungen für diesen Anwendungsbereich bestehen. Konkret bedeutet dies, dass Händler die Mittel noch abverkaufen dürfen.
- Keine Anwendung vor der Ernte, in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten.
- Auf Ackerland dürfen Landwirte Glyphosat nur zur Bekämpfung von Problemunkräutern und auf erosionsgefährdeten Flächen, die eine mechanische Bearbeitung nicht zulassen, zum Schutz des Bodens (Ausnahmen Mulchsaat und Direktsaatverfahren) anwenden.
- Auf Grünland gilt die nur zur Erneuerung des Grünlands bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist (beschränkt auf die jeweilige betroffene Teilfläche) oder zur Neueinsaat auf erosionsgefährdeten Flächen.
- Keine Ausnahmemöglichkeit gibt es mehr für die Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten Biotopen sowie Grünland und Wald in FFH-Gebieten.
jtw
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