Ein erstes Oxalsäure-Präparat hat die Zulassung für das Verdampfen bekommen. Aber mit welchen Geräten darf man es anwenden? Das dbj hat beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nachgefragt.
Zurzeit wird darüber diskutiert, welche Geräte für das Verdampfen des neuen Oxalsäure-Medikaments eingesetzt werden. Teils wird in der Debatte gesagt, dass nur die Geräte Varrox und Varrox Eddy verwendet werden dürfen. In der Packungsbeilage heißt es allerdings: „Für die Behandlung eines Volkes … in ein geeignetes Gerät zur Verdampfung (z.B. Varrox oder Varrox Eddy Verdampfer) geben.“
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Das „z.B.“ weist somit darauf hin, dass es neben den beiden genannten Geräten weitere geeignete Geräte gibt, die eingesetzt werden dürfen. Aber was ist ein „geeignetes Gerät“? Wem gegenüber muss man die Eignung demonstrieren? Es gibt Geräte, die nach Aussagen der Hersteller auf Internetseiten oder Produktkatalogen geeignet wären. Einige haben dazu auch eigene Tests durchgeführt. Reicht das aus?
Oxalsäure verdampfen: Diese Geräte darf man nutzen
Diese Fragen haben wir an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) geschickt. Hier kommt die Antwort von Andreas Tief, dem stellvertretenden Pressesprecher:
Andere Verdampfermodelle wären als geeignet zu erachten, wenn mit diesen im Rahmen einer Dosisbestätigungsstudie eine mit den bereits in der Zulassung getesteten Verdampfern („Varrox“ und „Varrox Eddy“) vergleichbare Wirksamkeit (≥ 90%) und Verträglichkeit von Varroxal belegt werden kann. Gegebenenfalls könnten auch Daten genügen, die belegen, dass die Verdampfungsrate der Oxalsäure des zu testenden Verdampfers vergleichbar mit der Verdampfungsrate eines der beiden bereits für die Anwendung von Varroxal bestätigten Verdampfern ist.
Die Eignung muss nach hiesiger Ansicht auf Nachfrage gegenüber den Landesbehörden nachgewiesen werden, die für die Einhaltung der (tierarzneimittel-)rechtlichen Vorschriften zuständig sind. Das BVL entscheidet über eine beantragte Zulassung von Tierarzneimitteln, während Fragen des Waren- und (Tier-)Arzneimittelverkehrs und der Anwendung in die Zuständigkeit der Landesbehörden fallen. Zuständig ist dabei die Landesbehörde des Bundeslandes, in dem der Hersteller bzw. Vertreiber seinen Sitz hat.
dbj
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