Viele Imker verkaufen ihren Honig direkt an der Haustür oder über eine Honigbox am Haus. Die Flexibilität und der Bezug zum Erzeuger sind bei Honigliebhabern beliebt. Doch als Verkäufer muss man beim Haustürgeschäft einiges beachten. Ein Überblick.
Das gelbe Schild mit schwarzer Schrift und oftmals einem abgebildeten Bienenkorb ist wohl der Klassiker. „Honig direkt vom Imker“ oder „Honig aus eigener Imkerei“ steht darauf und meistens weist es darauf hin, dass man direkt im dazugehörigen Haus Honig kaufen kann. Die Direktvermarktung an der eigenen Haustür ist für den Großteil der Imker in Deutschland der Absatzweg Nummer eins. Manches Mal müssen die Kunden dafür klingeln, manches Mal können Sie sich selbst bedienen und per Vertrauenskasse bezahlen. Imker, die ihren Honig im Haustürverkauf anbieten, sollten allerdings einige Regeln beachten. Der folgende Überblick zeigt, wie das Haustürgeschäft mit dem Honig gelingen kann.
Honig vom Imker an der Haustür: Absatzweg Nummer eins
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Allein die jährliche Umfrage des Fachzentrums Bienen und Imkerei in Mayen zeigte wieder einmal, dass der Direktverkauf an der Haustür sich für die meisten Imker lohnt. Denn er wird mit Abstand am meisten genutzt. 80 Prozent der im vergangenen Jahr befragten Imker verkaufen ihren Honig direkt an der Haustür. Erst nach diesem Absatzweg folgen der Arbeitsplatz als Verkaufsort, also der Verkauf an Kollegen, und der Verkauf über den Einzelhandel oder über Märkte, Gastronomie, Vermarktungsgesellschaften oder den Großhandel. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier.>>>
Das hat auch Imker Patrick Laak aus Krefeld für sich entdeckt. Er verkauft 70 Prozent seines Honigs von seinen 20 Bienenvölkern direkt von zuhause aus. Dafür hat er eine Holzbox eingerichtet, die er regelmäßig mit Honiggläsern bestückt und über die sich seine Kunden selbst bedienen können. Bisher hat er mit der Vertrauenskasse nur gute Erfahrungen gemacht. „Die Kunden zahlen brav und es ist noch nie etwas weg gekommen“, berichtet er. Ganz im Gegenteil sogar, manches Mal liege sogar ein Euro mehr drin. Patrick Laak hat auch schon erlebt, dass ein Kunde eine Notiz hinterlassen hat, da er gerade nicht genug oder passendes Geld dabei hatte. „Dieses hat er dann beim nächsten Mal einfach nachgezahlt.“
Berichte über die Honigbox von Patrick Laak findet man im Internet sofort, wenn man sich nach dem Honigverkauf an der Haustür umschaut. Der Krefelder Stadtwaldimker, wie er sich selbst nennt, bloggt regelmäßig über seine Imkerei. Im besten gefällt ihm und seinen Kunden die Flexibilität und dass dennoch der Bezug zum Imker direkt möglich ist. „Ich bin mit der Honigbox total zufrieden und meine Kunden auch. Der Honig ist für meine Kunden nahezu permanent verfügbar und ich muss dafür nicht zuhause sein. Für mich hat es den großen Vorteil, dass die Kunden nicht permanent bei mir klingeln“, sagt der Imker, dessen Honigabsatz bisher jedes Jahr gestiegen ist.
Honigbox mit PayPal als Bezahlmodell
Mit 20 Bienenvölkern ist er nach eigenen Aussagen nun aber an der Grenze eines Hobbys angekommen. Deshalb sieht er als einzige Hürde, die man bei dem Verkauf über die Honigbox nehmen muss, das Sicherstellen des Nachschubs. „Gerade wenn es den ersten Honig des Jahres gibt, ist der Ansturm sehr groß“, sagt er. Da müsse man ständig nachschauen, ob die Box leer ist. Für dieses Jahr hat er sich zwar keine Steigerung des Honigverkaufs vorgenommen, aber dennoch eine Neuerung. Seinen Kunden möchte er das Bezahlen per PayPal anbieten. Das ist unter den Angabe einer E-Mail-Adresse problemlos möglich.
Doch bevor Patrick Laak seinen Honigverkauf an der Haustür starten konnte, musste er sich auch ohne PayPal schon mit einigen Regelungen auseinandersetzen, die das deutsche Gesetz von ihm fordert für dieses Absatzweg: Steuerregelungen, die Lebensmittelkennzeichnung, verkehrsrechtliche Bestimmungen, das Verpackungsgesetz und auch das Produkthaftungsgesetz. Über dieses und mehr haben wir mit Petra Friedrich vom Deutschen Imkerbund (D.I.B.) gesprochen.
Auch sie ist der Meinung, dass sich die Direktvermarktung an der Haustür für Imker sehr lohnt. „Regionale Produkte finden sich zwar zunehmend auch im Einzelhandel, aber dort fehlt das Wissen über die Herkunft, die Erzeugung oder der enge Kontakt zum Hersteller“, sagt sie. So könne ein Verkauf ab Imkerei also für den interessierten Honigkunden einen zusätzlichen Mehrwert bedeuten. Das gilt auch für den Weg der Vertrauenskasse, denn wer möchte, kann trotzdem klingeln und er sieht, wo der Honig herkommt. „Mancher Interessierte traut sich nicht, zu klingeln. Für solche Kunden aber auch ortsfremde, durchreisende Menschen ist diese Form des Verkaufs eine gute Alternative.“
Steuern, Kassenberichte und zeitliche Verkaufsvorgaben
Die Direktvermarkter von Honig selbst müssen sich unter anderem an alle relevanten steuerlichen Bestimmungen halten. Dabei gilt jedoch, was auch für jeden anderen Imker gilt: Das Finanzamt kann eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen akzeptieren. Diese Sätze greifen sowohl für Imker mit weniger als 30 Bienenvölkern, als auch für diejenigen, die weniger als 70 Bienenvölker halten. Einen ausführlichen Beitrag dazu lesen Sie hier >>>
„Honig ist ein selbsterzeugtes, unverarbeitetes, landwirtschaftliches Produkt, ein sogenanntes Primärerzeugnis“, sagt Petra Friedrich. Sein Verkauf gelte als landwirtschaftliche Urproduktion und sei kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Voraussetzung: Der Imker verkauft nur den Honig oder unverarbeitetes Bienenwachs und kauft keine weiteren Produkte im größeren Maßstab hinzu und verkauft diese weiter. Welche steuer- und gewerberechtliche Grenzen hierbei gelten, lesen Sie hier.>>>
Dennoch rät Petra Friedrich: „Auch wenn es für Imker mit weniger als 30 Völkern keine steuerlichen Vorschriften zur Kassenbuchführung nach Abgabenordnung (§ 146 – 146b AO) gibt, empfehlen wir dringend die Führung eines Kassenbuches.“ Dabei sollte der tägliche Kassenbericht zur rechnerischen Ermittlung der Tageseinnahmen folgendes enthalten:
Kassenendbestand (Ermittlung durch Zählung)
– Kassenendbestand des Vortages
– Bareinlagen
+ Ausgaben
+ Barentnahmen
= Tagesseinnahmen.
Anders als wenn ein Imker Honig in einem Laden oder an einem Marktstand verkauft, gelten für den Haustürverkauf keine zeitlichen Beschränkungen. Für die Direktvermarktung gilt dagegen, dass der Verkauf an allen Wochentagen stattfinden darf.
Lebensmittelkennzeichnung und Produkthaftung
Des Weiteren zu beachten ist laut Friedrich die Pflicht zur Lebensmittelkennzeichnung – egal allerdings, wo der Honig verkauft wird, ob Laden oder Haustür. Ein Etikett mit den dazugehörigen Pflichtangaben muss Honig immer haben. Zu den Angaben gehören: der Produktname, das Herkunftsland, der Imker/Abfüller, das Gewicht sowie ein Mindesthaltbarkeitsdatum. „Zusätzliche Informationen können zum Beispiel die Honigsorte, Tipps zur Lagerung oder das Verzehrverbot für Säuglinge sein“, sagt die D.I.B.-Sprecherin und ergänzt, dass Direktvermarkter von der Grundpreisauszeichnung ausgenommen seien. Die Preisauszeichnung könne durch das Anbringen von Preisschildern bzw. separaten Etiketten oder das Aushängen von Preisverzeichnissen erfolgen.
Ausführliche Tipps zu allen Pflichtangaben auf dem Honigetikett gibt es hier.>>>
Wichtig ist zudem generell für den Honigverkauf, dass das Produkthaftungsgesetz eingehalten wird. Dieses gilt auch für die sogenannte Urproduktion, also für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die der Erzeuger – also der Imker – haftbar gemacht werden kann. „Dabei gilt die Beweislastumkehr im Haftungsfall. Der Verkäufer muss beweisen, dass seine Ware am Verkaufstag einwandfrei war. Kann er dies nicht, so hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung und gegebenenfalls Schadenserstattung“, erklärt Petra Friedrich.
Die Beweislastumkehr gelte bis zu sechs Monate nach Übergabe des Produktes. Am besten zu erfüllen ist dies für Imker, indem Rückstellproben genommen werden. Außerdem sind Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle wichtig. Diese schreibt auch das Lebensmittelhygienerecht vor. In diesem Zusammenhang weist Friedrich dann auch auf die ordnungsgemäße Lagerung des Honigs hin, die besonders beim Haustürverkauf und beim Verkauf über eine Honigbox wichtig seien.
Verpackungsgesetz und verkehrsrechtliche Vorschriften
Und weiter geht es mit dem Verpackungsgesetz, denn unter Umständen kann auch dieses für Imker gelten – allerdings sind Imker mit bis zu 30 Völkern nicht gewerbsmäßige Inverkehrbringer und somit von den Vorgaben dieses Gesetzes befreit. Wer Pfand- oder Mehrweggläser nutzt, sollte auch dafür eine Rücknahmemöglichkeit bereitstellen – etwa einen Korb oder Karton, in den die Kunden die leeren Gläser legen können. Mehr zum Verpackungsgesetz und dem Nutzen eines Mehrwegglases lesen Sie hier.>>>
Zu beachten sind zuletzt noch verkehrsrechtliche Vorschriften, wenn man Honig per Verkaufsbox anbietet oder auch nur ein Schild auf den Haustürverkauf hinweist. Diese dürfen den Straßenverkehr nicht behindern oder die Verkehrsteilnehmer zu sehr ablenken. Die Vorgaben dafür – wie Abstandsregelungen und Regeln für das Abstellen von Kundenfahrzeugen – legen die einzelnen Bundesländer fest und sollte vor dem Start des Honigverkaufs an der Haustür erfragt werden.
jtw
Mehr zum Thema: Corona und Honigverkauf: Das ist zu beachten>>>
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