Honig mit einer Vanilleschote im Glas, gemischt mit Gewürzen oder anderen Zutaten, als Honig-Himbeer-Brotaufstrich oder doch am besten pur? Auf dem Markt sind viele Varianten der Honigverarbeitung. Wer sie verkauft, muss allerdings einige Vorschriften beachten.
Der Imker und Honigsachverständige Andreas Gehrke ist bei der Honigverarbeitung sozusagen ein Minimalist. Er vermarktet nur den „reinen“ Honig, so wie er aus der Wabe kommt. Mischprodukte gehören nicht zu seinem Sortiment. „Unsere regionalen heimischen Honige sind so vielfältig in Geschmack und Farbe, und ein Lebensmittel von höchster Qualität, dass es seines Gleichen sucht“, sagt er. Seinen Eindruck gewinnt er als Prüfer bei der jährlich stattfindenen Honigbewertung des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker. Für den Verband ist Gehrke auch als Referent für den Fachkundenachweis Honig zuständig und erklärt jedes Jahr vielen Nachwuchsimkern, was bei der Honigverarbeitung rechtlich gilt – so auch dann, wenn es um Mischprodukte aus Honig und anderen Zutaten geht.
Honigverarbeitung mit Gewürzen und mehr: die Verkehrsbezeichnung muss stimmen
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Denn diese sind immer beliebter – zumindest bekommt man den Eindruck, wenn man sich die Regale in Feinkost- und Bioläden, die Brotaufstrichabteilungen im Supermarkt und Honigshops im Internet anschaut. Ob alt bekannt als Robinienhonig mit Vanilleschote im Glas, ob als Schoko-Honig-Mischung oder in einer gewagteren Variante mit Chili in Honig findet man mittlerweile sehr viele verschiedene Varianten. Fraglich erscheinen dabei so mache Bezeichungen, denn Honig ist doch ein geschützter Begriff. Oder greifen hier Ausnahmen?
Ausnahmen sind es laut Andreas Gehrke nicht, die hier greifen. Aber man muss darauf achten, ob die sogenannte Verkehrsbezeichnung gemeint ist oder eine Werbebezeichnung. Die Verkehrsbezeichnung legt fest, um was für ein Produkt es sich handelt. Jedes Produkt muss eindeutrig mit einer Verkehrsbezeichnung benannt sein. Die Verkehrsbezeichnung ist der sozusagen der Name des Lebensmittels. Dieser soll die Art des Lebensmittels beschreiben und es von anderen Produkten unterscheiden. Für puren Honig ist die Verkehrsbezeichnung also ganz klar „Honig“ und diese muss so ja auch auf jedem Honigetikett stehen. „Dann darf dem Honig nichts zugegeben oder entnommen werden, außer Honig selbst“, erklärt der Honigsachverständige, was in der Honigverordnung (HonigV) steht.
Wenn das Ergebnis der Honigverarbeitung nicht mehr „Honig“ heißen darf
Weiter führt er aus, was das im Umkehrschluss bedeutet: „Ist eine Mischung mit anderen Zutaten – außer Honig – produziert worden, so darf der Begriff ‚Honig‘ als Verkehrsbezeichnung nicht mehr verwendet werden.“ Hier müsse eine weitere Umschreibung des „neuen“ Produktes gefunden werden. Fügt man also dem Honig Zutaten hinzu, braucht diese Mischung einen anderen Namen zur Unterscheidung. Bezeichnungen, die etwa irrtümlich auf Sortenhonige hinweisen wie „Ingwerhonig“ oder „Himbeerhonig“ sind als Verkehrsbezeichnungen nicht erlaubt. „Irrtümlich“ bedeutet hier, dass die angegebene Sorte nicht durch von Bienen gesammelten Nektar entstanden ist, sondern durch das Hinzufügen von Inhaltsstoffen durch den Imker.
Eine nicht erlaubte Verkehrsbezeichnung ergibt sich nach Aussage von Andreas Gehrke auch bei der Bezeichnung „Honig mit <Zutat>“. Diese könne es gemäß der HonigV nicht geben, ergo muss ein Begriff gefunden werden, der den tatsächlichen Inhalt wiederspiegelt wie z.B. „Brotaufstrich mit Honig und <Zutat>“. Denn es gilt, dass dann als Verkehrsbezeichnung eine Umschreibung des Lebensmittels gefunden werden muss. Diese muss klar, sachlich und allgemein verständlich sein. Das besagt Artikel 17 (1) der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).
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Unterscheiden zwischen Verkehrsbezeichnung und Werbeaussage
Schaut man sich nun die beschriebenen Verkaufsregale an, fällt auf, dass aber eben doch viele Bezeichnungen zu finden sind, die dann augenscheinlich gegen die Vorgaben verstoßen. Doch für diese Bewertung muss man nun ganz genau hinsehen und die oben beschriebene Unterscheidung heranziehen: zwischen der Verkehrsbezeichnung und der Werbebezeichnung. Denn wenn das Lebensmittel einen rechtlich korrekten Namen hat – also die Verkehrsbezeichnung richtig angegeben ist, kann es dennoch eine Werbebezeichnung tragen, die anders lautet. „Eine Werbebezeichnung ist keine Verkehrsbezeichnung“, sagt auch Andreas Gehrke. Er nennt als Beispiel: „Ein z.B. „süßer Honigschmaus mit Leckerei“ ist nur als Werbebezeichnung geeignet, nicht aber als Verkehrsbezeichnung.“ In diesem Fall könnte die Verkehrsbezeichnung „Brotaufstrich mit Honig und <Zutat>“ lauten.
Wenn man also einen derartigen Namen wie „süßer Honigschmaus mit Leckerei“ oder auch „Honig-Himbeere“ wählt, braucht man zusätzlich eine eindeutige und rechtlich korrekte Verkehrsbezeichnung, die nicht der Honigverordnung widerspricht. Es muss sozusagen ein Untertitel oder eine gut sichtbare Erklärung als Beschreibung genannt sein. Dabei darf es aber nicht zu einer Irrführung kommen, indem etwa Sortenhonige vorgetäuscht werden, die auf Mischungen beruhen.
Die Verarbeitung mit Zusätzen braucht eine Zutatenliste
Denn Honig gilt als gesundes Lebensmittel und so werben Hersteller auch gerne damit, wenn das Produkt Honig enthält – auch gerne im Namen. Inwieweit der Begriff Honig als „Lockmittel“ in der Anpreisung genutzt werden kann, bleibt meiner Meinung nach dem Produzenten überlassen. Die Unterscheidung der Bezeichnungen ist zwar rechlich wichtig, aber dem Honigkäufer oft nicht bewusst. Auch wenn „Honig“ im Namen steht, kann auch eine Mischung aus Honig und anderen Zutaten nur wenig Honig enthalten. Verbrauchern hilft hierbei der Blick auf die Zutatenliste. Denn diese ist bei einem Mischprodukt Pflicht. Auch das regelt die Lebensmittel-Informationsverordnung.
„Dabei gilt, dass auf allen vorverpackten Lebensmitteln, die eine Zutatenliste aufweisen müssen, die Zutaten absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet sein müssen“, erklärt der Honigsachverständige. Demnach könne jeder Verbraucher sich ein Bild darüber machen, wieviel von dem „Lockmittel“ enthalten ist.
Honigverarbeitung mit Zusätzen: Das ist rechtlich wichtig
Die Regelungen der Honigverordnung sind hier nachzulesen.>>>
Die Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beruhen auf der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 und geben folgende Regelungen zur Zutatenliste vor:
- LMIV Artikel 9 (1) b Verzeichnis der Zutaten: Bestimmung, wann eine Zutatenliste Pflicht ist.
- LMVI Artikel 12 Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel.
- LMIV Artikel 18 Zutatenverzeichnis: Es gibt die Art und Weise vor, wie die Zutatenliste auszusehen hat.
jtw
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