Wer Bienen halten und Imker werden möchte, muss sich gleich an mehrere rechtliche Vorgaben halten. Welche genau, zeigt der folgende Überblick.
Als Bienenhalter übernimmt man nicht nur eine moralische Verantwortung für seine Schützlinge. Die Tierhaltung ist in Deutschland zudem konkreten Gesetzen und Verordnungen unterworfen, die man berücksichtigen muss. Das gilt auch für das Produzieren von Lebensmitteln wie Honig. Dabei ist es bei den meisten Vorgaben egal, ob man fünf oder 100 Bienenvölker hält. Deshalb sollte jeder Imker und jede Imkerin die Gesetze und Verordnungen kennen.
Die vielen Vorschriften mögen auf den ersten Blick abschreckend wirken, aber versprochen: Es musste noch niemand Jurist werden, um eigene Bienen halten zu können.
Müssen Imker ihre Bienen offiziell anmelden?
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Auf die ersten Regelungen treffen Neuimker bereits beim Einrichten eines neuen Bienenstandes. So muss er die Bienenvölker beim regional zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anmelden. Gemäß Bienenseuchen-Verordnung (§ 1a) ist jegliche Haltung von Honigbienen spätestens bei Beginn anzuzeigen.
Mit dieser Anmeldung bekommen Imker eine Registriernummer. Diese Registriernummer verbindet sie sozusagen mit seinen Bienenvölkern. Das ist besonders wichtig, wenn die Bienen nicht auf dem eigenen Grundstück stehen. So kann der Bienenhalter etwa beim Ausbruch bestimmter Krankheiten am eigenen Bienenstand oder in der Umgebung ausfindig gemacht und kontaktiert werden.
Bienenseuchen-Verordnung und Tiergesundheitsgesetz: Was steckt dahinter?
Die Bienenseuchen-Verordnung enthält sowohl die Auflistung der allgemeinen Pflichten des Imkers als auch der spezifischen Maßnahmen beim Auftreten anzeigepflichtiger Bienenseuchen. Zu den anzeigepflichtigen Bienenseuchen gehören nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums:
- Amerikanische Faulbrut,
- Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida),
- Befall mit der Tropilaelapsmilbe.
Imker und Imkerinnen müssen bereits aktiv werden, wenn sie den Verdacht haben, dass am Bienenstand eine der genannten Tierseuchen ausgebrochen ist. Sie müssen sich dann unverzüglich an die nach Landesrecht zuständige Behörde wenden, die entsprechende Untersuchungen einleitet.
Über die Anzeige der Tierseuche geben § 4 Absätze 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes Auskunft. Darin heißt es außerdem, dass der Tierhalter Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Dies bedeutet, dass Imker ihre Bienenvölker nicht mehr verstellen und auch keine Bienen und Wabenmaterial verbringen dürfen, bis dazu vom zuständigen Veterinär wieder die Erlaubnis vorliegt.
Die Anzeigepflicht umfasst auch mögliche Strafen bei einer Zuwiderhandlung: Wer eine Tierseuche nicht oder nicht unverzüglich anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro bestraft werden.
Auf der anderen Seite können Imker und Imkerinnen, sofern sie sich an alle Pflichten halten, mit einer finanziellen Entschädigung rechnen, wenn ihre Bienen aufgrund der Tierseuche abgetötet werden müssen. Bei der Entschädigung wird laut Bundeslandwirtschaftsministerium der gemeine Wert des Bienenvolkes bis zu einem Höchstsatz von 200 Euro je Bienenvolk zugrunde gelegt (§§ 15 ff. Tiergesundheitsgesetz). Voraussetzung dafür ist in den meisten Bundesländern allerdings eine Anmeldung bei der jeweiligen Tierseuchenkasse inklusive jährlicher Einzahlungen. Hierüber werden die Entschädigungen geregelt.
Bienen halten: Wo und wie darf ich meine Bienen aufstellen?
Honigbienen gelten zivilrechtlich als Wildtiere und nicht als Haustiere. Deshalb tauchen sie auch nicht in Mietverträgen auf. Wer sie als Mieter entweder im Garten oder auf dem Balkon aufstellen möchte, muss dies mit dem Vermieter explizit abklären und kann sich nicht auf Paragrafen in Standardmietverträgen berufen. Man bewegt sich hierbei nach Aussage von Petra Friedrich, Pressesprecherin des Deutschen Imkerbundes (D.I.B.) in einer Grauzone. „Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat 2014 entschieden, dass Bienenhaltung auf dem Balkon einer Mietwohnung den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet, selbst im Falle einer unwirksamen Tierhaltungsklausel“, berichtet Friedrich.
In Gärten sieht es aber meist anders aus – zumindest dann, wenn der Garten groß genug ist. Zwar werden herumfliegende Bienen im Sinne von § 906 BGB als Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke gesehen, aber bei ortsüblicher Haltung kann Imkern kaum verboten werden. „Die Nachbarn müssen sogar eine wesentliche Beeinträchtigung in Kauf nehmen, wenn die Bienenhaltung ortsüblich ist“, erklärt Petra Friedrich. Ortsüblichkeit bedeutet, dass die Bienenhaltung üblicherweise an vergleichbaren Standorten betrieben wird. Hierzu zählen insbesondere Dorf- und Stadtrandlagen mit größeren Wohngrundstücken, auf denen auch andere Nutztiere gehalten werden, oder auch Kleingartenanlagen. Ob Ortsüblichkeit herrscht zeigt auch die Anwesenheit anderer Bienenstände im Umfeld oder in vergleichbaren Lagen.
Die D.I.B.-Pressesprecherin ergänzt aber, dass Imker Nachbarn bei dem Beginn der Bienenhaltung unbedingt informieren und einbinden sollten – auch wenn man für die Bienenhaltung keine explizite Genehmigung braucht. Der Abstand des Bienenstandes sollte mindestens fünf Meter zum Nachbargrundstück betragen, die Völkerzahl an die Grundstücksgröße angepasst sein und die Startbahn und Einflugschneise der Bienen nicht direkt über die Nachbargrundstücke führen. Auf diese Weise lässt sich die Wahrscheinlichkeit etwaiger Zwischenfälle bereits deutlich verringern. „Hält man sich an diese Vorgaben, haben es Nachbarn meist schwer, eine gerichtliche Abschaffung der Bienen durchzusetzen“, sagt Friedrich.
Bienen halten: Ist eine Versicherung für Imker Pflicht?
Imker müssen für ihre Bienenhaltung keine besondere Versicherung abschließen, dennoch ist dies ratsam. denn der Eigentümer der Bienen haftet nach § 833 BGB, wenn andere Personen gestochen wurden. In manchen Privathaftpflichtversicherungen sind Schäden, die durch die Bienen eines Imkers verursacht werden, abgedeckt, aber nicht in allen Policen.
Wer in Deutschland einem Imkerverein angehört, ist über die Mitgliedschaft oft automatisch versichert – sowohl, wenn die Bienen gestohlen werden als auch, wenn diese einen Schaden verursachen. „Alle unter dem D.I.B. organisierten Imkerinnen und Imker sind mit ihren Bienenvölkern gegen Schäden an diesen und gegen Haftpflichtansprüche Dritter über die im Beitrag enthaltene Imkerversicherung versichert“, erklärt Petra Friedrich. Die Konditionen sind in den einzelnen Landesverbänden allerdings unterschiedlich.
Was gilt, wenn man als Imker einen Bienenschwarm fängt?
Das sogenannte Schwarmrecht in den §§ 961-964 des BGB regelt die Rechte der Imker, wenn sie einen eigenen oder einen fremden Schwarm einfangen wollen. So dürfen Imker dazu durchaus fremde Grundstücke betreten. Wenn dadurch Schäden entstehen, muss der Imker allerdings haften oder seine Imkerversicherung bemühen.
Solange ein Imker einen Schwarm verfolgt, der aus einer seiner Beuten ausgezogen ist, bleibt er Eigentümer des Schwarms. Findet man einen herrenlosen Schwarm, so darf man sich diesen aneignen.
Wandern mit den Bienen: Brauche ich dafür eine Genehmigung?
Wandern Imker mit ihren Bienen zu einem anderen Standort – meist, damit die Bienen dort den Nektar einer bestimmten Tracht sammeln und daraus Sortenhonig herstellen – gelten sogenannte Wanderbestimmungen. Allerdings gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Verwaltungsvorschriften, Wander- und Belegstellengesetze. Daher ist es wichtig, sich vor einer Wanderung beim Veterinäramt und beim sogenannten Wanderobmann, die für den Zielort zuständig sind, über die jeweiligen Regelungen genau zu informieren.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass wandernde Imker und Imkerinnen eine Bescheinigung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Bienen frei von Amerikanischer Faulbrut sind und der Herkunftsort nicht in einem wegen Amerikanischer Faulbrut eingerichteten Sperrbezirk gelegen ist. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des Vorjahres der beabsichtigten Wanderung mit den Bienenvölkern ausgestellt werden. Je nach Bundesland ist diese Seuchenfreiheitsbescheinigung neun oder zwölf Monate lang gültig.
Gibt es formelle Vorgaben für den Bienenstand beim Wandern?
Soweit Bienenvölker – wie bei einer Wanderung – nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat der Imker an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker gut sichtbar anzubringen.
Bienen halten: Was gilt bei der Behandlung kranker Bienenvölker?
Nicht nur im Internet werden immer wieder diverse Mittelchen zur Behandlung von Bienenkrankheiten angeboten. Da Bienen jedoch lebensmittelproduzierende Tiere sind, gelten bei ihnen besondere Vorschriften hinsichtlich der Krankheitsbehandlung. So dürfen bei Honigbienen gemäß Arzneimittelgesetzt nur zugelassene Medikamente eingesetzt werden. Bei diesen Medikamenten muss wiederum auf die korrekte Anwendung geachtet werden. Auf diese Weise sollen nicht nur die Bienen geschont und die Wirksamkeit der Medikamente gewährleistet werden, sondern auch die Rückstandsfreiheit des Honigs. Die Regelungen gelten auch dann, wenn man keinen Honig von den Bienen ernten möchte. Im Übrigen gilt eine Behandlungspflicht gegen die sogenannte Varroa, eine Milbe mit der jedes Bienenvolk befallen ist.
Honig ernten, schleudern und verkaufen: Welche Gesetzes regeln dies?
Jeder Lebensmittelhersteller – und dazu gehören die Imker – müssen theoretisch rund 160 Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Urteile beachten. Mit etwas gesundem Menschenverstand erfüllt man aber rund 80 Prozent der dort beschriebenen Vorgaben automatisch. Ziel all dieser Vorschriften ist ein hygienisch einwandfreies und qualitativ hochwertiges Lebensmittel zu gewährleisten. Die Qualitätsvorgaben, die Honige erfüllen müssen, finden sich in der sogenannten Honigverordnung.
In diese sollte tatsächlich jeder Imker mal einen Blick geworfen haben. Wer den Honig in Verkehr bringt, muss bei der Etikettierung unter anderem auch die Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung berücksichtigen. Zudem kommt er hinsichtlich der Füllmenge der Honiggläser mit dem Mess- und Eichgesetz in Kontakt. Größere Imkereien mit hohem Absatz müssen zudem das Verpackungsgesetz beachten.
All die aufgeführten gesetzlichen Regelungen zeigen, dass man mit der Bienenhaltung und der Produktion von Lebensmitteln eine große Verantwortung übernimmt. Aber allen Interessierten sei noch einmal versichert: Die vielen Paragrafen nehmen einem nicht die Freude an der Bienenhaltung.
jtw/spie
Gesetze für Imker im Überblick
- Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738)
- Bienenschutzverordnung
- Bundesartenschutzverordnung
- Bundesnaturschutzgesetz
- Tiergesundheitsgesetz
- BGB zu Bienenschwärmen
- Honigverordnung
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