Die Neufassung der EU-Honigrichtlinie ist beschlossen. Nun stehen weitere Details fest, die nach einer Übergangsfrist auch in Deutschland gelten sollen. Der Deutsche Imkerbund hat die Neuerungen zusammengefasst und erklärt.
Noch ist die neue EU-Honigrichtlinie nicht in Kraft, da sie noch nicht von allen EU-Gremien verabschiedet ist. Dies gilt jedoch als Formsache. Nachdem die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist, haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um diese in nationales Recht umzusetzen. Sie tritt dann 24 Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. „Alle Honige, die bis dahin bereits auf den Markt gebracht oder bereits etikettiert wurden, dürfen noch abverkauft werden, bis sie aufgebraucht sind“, informiert der Deutsche Imkerbund (D.I.B.) in einer Mitteilung mit den wichtigsten Neuerungen, die die EU-Honigrichtlinie mit sich bringt.
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EU-Honigrichtlinie: So soll die Ursprungsangabe aussehen
Dazu gehört als zentraler Punkt die Ursprungsangabe auf dem Etikett von Honiggläsern. Dabei gilt künftig, dass bei Mischhonigen alle Ursprungsländer entsprechend ihres Anteils in absteigender Reihenfolge im Hauptsichtfeld angegeben werden müssen. Außerdem sind die Angabe der prozentualen Anteile der Ursprungsländer vorgegeben. Hierbei gilt nach Angaben des D.I.B. für jede Herkunft eine Toleranz von fünf Prozent.
Für diese Angaben haben die Mitgliedstaaten allerdings einen Spielraum. Sie können eigenständig festlegen, ob sie die Prozentangabe auf die ersten vier Länder beschränken, sofern diese zusammen mehr als 50 Prozent ausmachen. Die Angaben der Ursprungsländer müssen dabei bei den regulär großen Honiggläsern ausgeschrieben sein. „Abkürzungen der Ursprungsangaben dürfen nur auf kleinen Packungen bis 30 g in Form des zweistelligen ISO-Ländercodes verwendet werden“, teilt der Imkerbund mit.
Der Begriff „gefilterter Honig“ wurde als eigenständiger Punkt in der Honigrichtlinie gestrichen. Stattdessen fällt „Honig, dem Pollen im signifikanten Umfang entfernt wurde“ den neuen Vorgaben zufolge nun unter die Kategorie „Backhonig“.
EU-Honigrichtlinie: Aufgaben für die EU-Politik
Neben diesen Neuerungen bei der Honigkennzeichnung sieht die EU-Honigrichtlinie künftig außerdem vor, dass die EU-Kommission die Entwicklung einheitlicher Methoden für die Honiganalyse vorantreibt, die Verfälschungsmethoden aufdecken sollen. Pflichten bekommt die Kommission zudem für eine bessere Rückverfolgbarkeit des Honigs vom Ursprung bis ins Regal. Dafür soll sie innerhalb von fünf Jahren einen Rechtsakt erlassen.
Nach Angaben des D.I.B. gab es unter anderem Festlegungen dazu, dass es in den nächsten fünf Jahren Regelungen zu folgenden Punkten geben soll:
- negative Auswirkungen von Erhitzung des Honigs auf die Enzymaktivität
- Pollengehalt im Honig,
- Minimum-Pollengehalt in Backhonig.
Darüber hinaus soll der Begriff „überwiegend“ hinsichtlich der Sortenbezeichnung definiert werden. Hierfür gibt es jedoch keine Zeitvorgabe. Die Zusammenfassung des Deutschen Imkerbunds zur EU-Honigrichtlinie kann hier nachgelesen werden.
jtw
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