Wer Schriften aus dem Verzeichnis von Google Fonts auf der eigenen Website eingebunden hat, verstößt unter Umständen gegen Datenschutzvorschriften. Auch Imker haben schon Post von Anwälten erhalten. Zwar ist das Vorgehen der Abmahn-Anwälte unzulässig, wie erste Gerichtsurteile besagen. Dennoch besteht für die Websitebetreiber Handlungsbedarf. So können Sie die eigene Website überprüfen.
Viele Websites sind nach dem Baukastenprinzip aufgebaut und über Onlineanbieter bestückt. Dabei bemerkt man meist nicht, aus welchen Verzeichnisse und Quellen die dabei angebotenen Schriften kommen. Oftmals stammen sie von Google Fonts. Dort sind sie kostenlos und die Nutzung ist legal. Man muss allerdings aufpassen, wie die Schriften eingebunden sind. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
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- als statische bzw. lokale Variante, die die Schriften auf den eigenen Server herunterlädt,
- oder als dynamische Variante, bei der die Schriften bei Google verbleiben und durch eine Verbindung über die IP-Adresse desjenigen, der die Website besucht, an diesen übermittelt werden. Dann baut sich eine Verbindung auf, die die betreffende IP-Adresse allerdings an das US-Unternehmen übermittelt.
Wann die Einbindung von Google Fonts Probleme bereitet
Probleme kann die zweite Variante bereiten. Denn mit der IP-Adresse werden persönliche Daten an Dritte weitergegeben – und das wiederum ist ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das wertet auch das Landgericht München so in einem Urteil zu Beginn des Jahres 2022. Das Urteil ist somit als Handlungsaufforderung zu verstehen für jeden, der eine eigene Website betreibt – also auch für Imkereien. Im ersten Schritt besteht das Handeln in einer Überprüfung der Website. Dafür gibt es verschiedene Angebote im Internet.
Handwerkskammern und andere Vereinigungen haben bereits einige davon überprüft und raten beispielsweise zu folgenden seriösen Möglichkeiten:
Diese Google Fonts Checks erlauben eine Prüfung, ob und wie Schriften auf der eigenen Website eingebunden sind und ob dabei persönliche Daten Dritter an Google übermittelt werden. Ist dies der Fall, sollte die Art des Einbindens der Schriften auf einen lokalen Betrieb des Dienstes umgestellt werden. Dazu lädt man die gewünschten Schriftarten bei Google herunter und lädt sie dann auf den eigenen Webserver hoch.
Abmahnschreiben wegen der Nutzung von Google Fonts
Wer Google Fonts nutzt und das in der dynamischen Variante, sollte aber auch wissen, dass dies in der Vergangenheit auch die sogenannten Abmahn-Anwälte auf den Plan gerufen hat. So haben in letzter Zeit einige Website-Betreiber Briefe mit Zahlungsaufforderungen erhalten von Anwälten, die auf die Datenschutzverstöße aufgrund der Nutzung von Google Fonts hinweisen und mahnen.
Doch auch gegen genau diese Masche gibt es bereits Urteile. Zwar betrifft das bisher Einzelfälle, dennoch raten Rechtsexperten dazu, nicht auf die Abmahnschreiben zu reagieren. Man sollte weder die genannten Beträge – meist zwischen 100 und 200 Euro – bezahlen, noch mitgesendete Unterlassungserklärungen unterschreiben.
Die Gerichtsentscheidungen gegen das Vorgehen der sogenannten Abmahn-Anwälte zwangen die betreffenden Kanzleien bereits per Unterlassungsklage zur Beendigung des Vorgehens. Dabei gilt die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden vom Oktober 2022 als beispielhafter Fall dafür, dass die Abmahnungen unzulässig sind. Ihr folgte im Dezember 2022 eine weitere vergleichbare Entscheidung vom Landgericht Berlin. Hier bestätigen die Richter, dass es sich um einen Abmahnbetrug handelt.
Ganz aktuell scheinen nun die Abmahnwellen abzuflauen. Die Tatsache, dass man mit dem Einbinden von Google Fonts einen Verstoß gegen Datenschutzvorgaben begeht, besteht aber weiterhin – und damit auch Handlungsbedarf für jeden Websitebetreiber, Änderungen vorzunehmen.
jtw
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