Als Reaktion auf die weltweiten Kostensteigerungen auf dem Getreidemarkt hat die Bundesregierung Ausnahmen für den Getreideanbau beschlossen. Diese greifen ab 2023 auch für Stilllegungsflächen und den Fruchtwechsel. Gefährdet dies die Artenvielfaltsflächen?
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir bezeichnet die nun beschlossenen Maßnahmen zur Dämpfung der Kostensteigerungen auf dem Getreidemarkt selbst als „Kompromiss, der an einigen Stellen auch wehtut“. Denn die 2023 geltenden Ausnahmeregelungen beim Getreideanbau werden den Anstieg der Flächen verzögern, die für mehr Artenschutz stillgelegt sind.
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In der vergangenen Woche hat der Bundesrat zugestimmt, dass die bundesweit für das Jahr 2023 zusätzlich geplanten Artenschutzflächen erst 2024 zu den jetzt bereits bestehenden dazukommen. Gleichzeitig betont das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) in einer Mitteilung zu diesem Beschluss, dass der Kompromiss einen Schutz für alle bereits brachliegenden Flächen vorsieht. So würden die aktiven Artenvielfaltsflächen unangetastet bleiben. Sie dürfen nicht umgebrochen werden. „Ein Zurückdrehen beim Artenschutz gibt es nicht“, nennt es Özdemir.
Kein Getreideanbau auf bestehenden Artenvielfaltsflächen
Konkret heißt dies, dass auf diesen Flächen kein Anbau stattfinden darf. Genau dies ist per Ausnahmeregelung aber auf den bisher nur geplanten neuen Brachflächen noch ein weiteres Jahr erlaubt. Erst dann werden sie zu geschützten Artenvielfaltsflächen. Auf ihnen dürfen Landwirte 2023 Getreide, Sonnenblumen oder Hülsenfrüchte anbauen.
Neben diesen Ausnahmen greifen auch Sonderregelungen für die Fruchtfolge auf den Äckern. So bekommen Landwirte auch dann eine EU-Agrarförderung, wenn sie 2023 auf einen Fruchtwechsel verzichten. Sie dürfen dann auch nach einem Weizenanbau 2022 wieder Weizen auf der selben Fläche anbauen.
jtw
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