Steuerpauschale für Landwirte sinkt: Was Imker wissen sollten

21. Dezember 2022

Pauschalierende landwirtschaftliche Betriebe – und damit auch Imkereien – dürfen ab Januar 2023 nur noch neun Prozent Umsatzsteuer ausweisen. Das sollten Imker über die Steuerpauschale wissen und so können sie sie nutzen.

Die meisten Imkerinnen und Imker können bei der Umsatzsteuer pauschalieren. Das gilt vor allem dann, wenn sie keine weiter verarbeiteten Produkte wie Honig-Gewürz-Mischungen verkaufen und auch nicht mit zugekauften Produkten handeln. Für den Verkauf an der Haustür hat diese Regelung kaum Auswirkungen. Verlangt ein Käufer jedoch die Ausweisung der Umsatzsteuer auf einer Rechnung – in der Regel sind dies Wiederverkäufer wie etwa Lebensmittelhändler – konnten pauschalierende Imker bis zum Jahr 2021 eine Umsatzsteuer von 10,7 Prozent auf den Nettopreis aufgeschlagen. Dieser Steuersatz sinkt seither jährlich. Waren es im Jahr 2022 noch 9,5 Prozent, so sinkt dieser Satz zum Jahresbeginn 2023 auf 9,0 Prozent.

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Da Imkerinnen und Imker die pauschalierte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen müssen und sie in der Preisverhandlung mit Wiederverkäufern in den meisten Fällen mit Bruttopreisen kalkulieren, wird die Regelung für die meisten Imkernden keine finanziellen Auswirkungen haben. Allein der Händler kann sich weniger Vorsteuer vom Fiskus zurückholen. Imker oder größere landwirtschaftliche Betriebe, die beim Verkauf an Händlern mit Nettopreisen kalkulieren, müssen hingegen mit realen Einbußen rechnen.

Neue Steuerpauschale für Landwirte: Das gilt, wenn Imker Rechnungen schreiben

Wichtig ist für alle Imker, dass sie darauf achten, den gültigen Steuersatz auf ihren Rechnungen auszuweisen. Der bis Ende 2021 geltende Satz von 10,7 Prozent wurde in Deutschland vor vielen Jahren recht willkürlich festgelegt. Seither wird der Wert jährlich überprüft. Lag er in der ersten Stufe bei 9,5 Prozent, so sinkt er 2023 weiter ab auf 9,0 Prozent.

Grundsätzlich gilt für Honigrechnungen: Imkereien, die eine Umsatzsteuerpauschalierung nutzen, können die Mehrwertsteuer in Höhe von 9,0 Prozent auf ihren Rechnungen ausweisen. Wenn sie nur Honig, Bienenwachs und andere eigene Imkereiprodukte verkaufen, gelten sie als „landwirtschaftliche Betriebe der Urproduktion“. Dann müssen Imker keine Umsatzsteuererklärung erstellen und damit auch keine Mehrwertsteuer abführen. Verkauft man Honig an Händler, sind diese erfreut über eine angegebene Umsatzsteuer. Sie können sie als Ausgabe beim Finanzamt geltend machen. Imker selbst preisen sie aber meist in den regulären Honigpreis ein. Denn verhandelt werden in der Regel Bruttopreise.

dbj

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