Wer Honig im Glas verkauft, darf dies nicht, ohne Etiketten aufzukleben. Dieses wiederum muss bestimmte Angaben enthalten. Was bei den Honigglas-Etiketten Pflicht ist – eine Übersicht.
Beim Entwerfen eigener Etiketten fürs Honigglas ist Sorgfalt gefragt. Gerät das Glas in die Hände eines Lebensmittelkontrolleurs und fehlen bestimmte Pflichtangaben oder sind sie falsch dargestellt, begeht der Imker eine Ordnungswidrigkeit. Eine Geldstrafe droht. Öfter als den Behörden fallen die Fehler allerdings in den Honiglaboren auf, bei denen Imker ihren Honig untersuchen lassen. Das sind meist die Bieneninstitute der Länder. Die Analysen dort sollen die Honigqualität entsprechend der gesetzlichen Vorschriften oder noch darüber hinaus prüfen (z.B. Qualitätsrichtlinien des Deutsche Imkerbunds oder von Bioverbänden). Außerdem geben sie Hinweise darauf geben, ob es sich bei dem untersuchten Honig um einen Sortenhonig handelt oder nicht. Dabei nehmen die Institutsmitarbeiter meist auch das Honigetikett mit unter die Lupe. Imker bekommen dann Hinweise auf Fehler auf dem Etikett – selbstverständlich ohne Anzeige einer Ordnungswidrigkeit.
Birgit Lichtenberg-Kraag vom Länderinstitut für Bienenkunde in Hohen-Neuendorf untersucht mit ihren Mitarbeitern jährlich viele hundert Honige. Auf den Etiketten fallen ihr am häufigsten falsche Sortenbezeichnungen ins Auge. „Bei den Honigen mit Sortenangabe, die wir untersuchen, macht das mehr als 50 Prozent der Proben aus“, sagt die Honigexpertin. Häufig falsch gemacht wird zudem, dass Regionalangaben oder die Angabe des Bundeslands als Ursprungsland genannt wird. Oft ist auch das Mindesthaltbarkeitsdatum in falscher Form angegeben.
Zwar freiwillig, aber dennoch wichtig ist die Angabe der Aufbewahrungsbedingungen, sofern diese für die Einhaltung der angegebenen Haltbarkeit erforderlich sind. Das empfiehlt die Lebensmittelinformationsverordnung. Beim Honig kennt man diese Angabe als „kühl, trocken und dunkel lagern“. „Sie fehlt bei Honig noch auf sehr vielen Etiketten“, sagt Birgit Lichtenberg-Kraag.
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Doch was genau ist denn nun Pflicht als Angabe auf dem Honigglas?
Honigglas-Etiketten: Die Pflichtangaben
Die Verkehrsbezeichnung
Damit ist gemeint, dass es sich bei dem Produkt um „Honig“ handelt. Diese recht allgemeine Bezeichnung darf man ergänzen. Man darf die Sorte oder eine kleine Präzisierung mit aufnehmen. Begriffe wie „Blütenhonig“, „Sommerblütenhonig“ oder „Lindenblütenhonig“ sind erlaubt. Nutzt man dagegen Bezeichnungen wie „Frühjahrsblüte“ oder „Frühtracht“ – sozusagen als Angabe des Erntezeitpunktes – muss die Verkehrsbezeichnung „Honig“ an anderer Stelle auftauchen. Hier bietet sich die Kombination mit dem Ursprungsland an – z.B. deutscher Honig.
Phantasienamen wie Gartenhonig, Imkerhonig sind dagegen keine Verkehrsbezeichnungen. Bei diesen Begriffen muss an anderer Stelle die Verkehrsbezeichnung aufgeführt werden, im gleichen Sichtfeld wie die Mengenangabe (Nettofüllmenge).
Unterscheidungen zwischen Bezeichnungen mit dem Wort „Blüte“ oder „Tracht“ im Namen richten sich danach, ob sich der Honig aus Nektar verschiedenster Blüten (Frühjahrsblüte, Sommerblüte) zusammensetzt oder sowohl Nektar als auch Honigtau in unterschiedlichen Anteilen beinhaltet (Frühtracht, Sommertracht).
Die Art der Honiggewinnung
Eine weitere Unterscheidung betrifft die Art der Honiggewinnung: ob er geschleudert oder gepresst wurde, ob er als Wabenhonig aus den Rähmchen ausgeschnitten oder ob er als Tropfhonig so wenig wie möglich bearbeitet wurde. „Waben- und Scheibenhonig, Honig mit Wabenstücken und gefilterter Honig muss als solcher benannt werden“, sagt die Wissenschaftlerin. Alle anderen Gewinnungs- oder Bearbeitungsarten müssen nicht aufs Etikett.
Eine Besonderheit gilt für den Backhonig: Auch dieser Begriff beschreibt eine Verkehrsbezeichnung und muss auch als solches deklariert werden. Für diesen Honig gelten laut Honigverordnung andere Grenzwerte für den Wassergehalt und den Gehalt an freien Säuren. Backhonig darf man nur zum Kochen oder Backen verwenden.
Honigglas-Etiketten: Die Sortenangabe
Ob es sich um einen „Sortenhonig“ handelt und eine Sortenangabe verwendet werden darf, entscheidet die Honiganalyse. Grundsätzlich gilt: Der Trachtanteil einer Pflanze muss mindestens zu 60 Prozent im Honig enthalten sein. Das entspricht normalerweise einem Pollenanteil von 45 Prozent. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Bei Raps müssen es beispielsweise 80 Prozent sein und bei Robinie und Linde genügen 20 Prozent. Hier lohnt ein Blick in die Honigverordnung und die Leitsätze für Honig.
Zur Honiguntersuchung gehört allerdings mehr als eine Pollenanalyse des Honigs. Die Honigverordnung verlangt, dass der Honig auch die entsprechenden und sortentypischen organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften besitzen muss. Wenn z.B. ein Honig einen Anteil von über 20 Prozent Lindenpollen besitzt, aber auch noch einen großen Anteil vom Götterbaum hat, dann erhält man in der Regel ein Mischaroma aus beiden Trachten. „Damit wäre die Sortenangabe „Lindenhonig“ trotz ausreichender Pollenzahl nicht mehr zulässig“, erklärt die Birgit Lichtenberg-Kraag.
Das Ursprungsland
„Deutscher Honig“ wie es auf den Etiketten des Deutschen Imkerbunds steht, ist eine Variante der korrekten Bezeichnung des Ursprungslands. Sie beinhaltet sogleich die Verkehrsbezeichnung. Doch es geht auch anders, solange das Ursprungsland eindeutig erkennbar ist. Damit ist allerdings nicht der Herstellungsort des verkaufsfertigen Honigs, sondern die Herkunft der Rohware gemeint.
Varianten sind „Herkunftsland Deutschland“ oder „Honig aus Deutschland“. Wichtig: Es muss eindeutig sein für den Verbraucher. „Deutschland“ nur in der Adresse aufzuführen, genügt den Vorschriften nicht. Die Angabe einer Stadt oder Region ist zusätzlich möglich, darf aber das Herkunftslands nicht ersetzen.
Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Hierbei braucht es eine genaue Bezeichnung und die Möglichkeit für den Verbraucher, mit dem Imker oder Honigverkäufer Kontakt aufzunehmen. Konkret bedeutet das: Weder genügt ein Hinweis auf eine Internetseite, auf der Name und Anschrift genannt sind noch eine reine Firmenbezeichnung ohne Adresse. Es braucht eine konkret genannte Person und deren Anschrift.
„Bei einer Firmenbezeichnung sollte zusätzlich auch der Name des Imkers stehen, außer die Imkerei ist offiziell unter diesem Namen als Gewerbe angemeldet“, rät Birgit Lichtenberg-Kraag.
Honigglas-Etiketten: Die Füllmenge
Hierbei ist dem Gesetzgeber die Lesbarkeit der Angabe besonders wichtig. Natürlich muss das angegebene Gewicht des Honigs stimmen. Um das zu gewährleisten muss der Imker eine geeichte Waage verwenden. Dazu kommt aber auch, dass der Honigkäufer schnell und einfach auf dem Glas erkennen muss, wie viel drin ist. Deshalb gibt es für die Nettofüllmenge von Honiggläsern zwischen 200 und 1000 Gramm die klare Vorgabe: die Schrift muss mindestens vier Millimeter groß sein.
Die Schriftgröße
Lange gab es nur für die Nettofüllmenge Vorgaben zur Schriftgröße. Doch das hat sich geändert. Nach dem Lebensmittel Informationsgesetz gibt es nun auch Vorgaben für alle anderen verpflichtenden Angaben: Ist die Oberfläche des Honigglases größer als 80cm2 müssen alle diese Angaben eine Schriftgröße von 1,2mm bezogen auf das kleine „x“ haben, damit die Lesbarkeit sichergestellt ist. Bei einer kleineren Oberfläche ist die x-Höhe mindestens 0,9mm. „Das trifft wahrscheinlich nur auf ein 30g-Glas zu“, sagt Birgit Lichtenberg-Kraag.
Honigglas-Etiketten: Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
Genannt sein muss immer die komplette Angabe „mindestens haltbar bis …“ – ohne Abkürzungen. Für Tag, Monat und Jahr gibt es unterschiedliche Formen zur Darstellung: Man kann das tagesgenaue Datum angeben. Da Honig zu den Lebensmitteln zählt, deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, kann die Angabe des auch Tages entfallen und man schreibt „Mindestens haltbar bis Ende XX.20XX“. Wenn man von einer Haltbarkeit von mindestens 18 Monaten ausgeht, kann man auch nur das Jahr nennen und schreiben: „Mindestens haltbar bis Ende 20XX. Bei diesen beiden Varianten darf aber das Wort „Ende“ vor dem Datum nicht fehlen.
„Der Imker kann grundsätzlich selbst wählen, welche Mindesthaltbarkeitsdauer er hier angibt“, erklärt die Wissenschaftlerin. Er muss sich aber im Klaren sein, dass er für die angegebene Zeit haftet und der Honig in dieser Zeit in einwandfreiem Zustand bleiben muss. Der Deutsche Imkerbund empfiehlt zwei Jahre anzugeben. Birgit Lichtenberg-Kraag weist darauf hin, dass aber z.B. bei einem Wassergehalt über 18 Prozent es empfehlenswert ist ein kürzeres Mindesthaltbarkeitsdatum zu wählen. Außerdem wäre die Kennzeichnung der Lagerbedingungen wichtig. Hier wird meist der Hinweis „Kühl und trocken lagern.“ verwendet.
Eine Loskennzeichnung
Die Loskennzeichnung dient der Rückverfolgbarkeit. Damit soll im Fall, wenn etwas mit dem Honig nicht stimmt – er zum Beispiel gärt – herausgefunden werden können, wann der Imker den Honig abgefüllt hat und ob Honig der gleichen Charge (das heißt: alle Lebensmittel, die unter identischen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurden) auch dieselben Probleme aufweist. Entfallen kann die Loskennzeichnung, wenn auf dem Etikett ein tagesgenaues Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist. Aber Achtung: Verschiedene Abfüllungen bzw. Lose müssen auch eine anderes Mindesthaltbarkeitsdatum haben. Und das alles müssen Imker auch nachvollziehbar dokumentieren.
Honigglas-Etiketten: Was darf nicht auf das Etikett?
Neben den Pflichtangaben gibt es auch Formulierungen, die Imker besser nicht aufs Etikett des Honigglases schreiben – etwa „wabenecht, kaltgeschleudert oder naturrein (nicht naturbelassen). Man bezeichnet dies laut Birgit Lichtenberg-Kraag als „Werbung mit einer Selbstverständlichkeit“, bzw. nach dem Lebensmittel Informationsgesetz fällt es unter den Punkt „Lauterkeit der Informationspraxis“. Danach dürfe keine irreführenden Informationen auf dem Produkt angebracht sein – gemeint seien vor allem Eigenschaften und „besondere Merkmale, die auch alle vergleichbaren Lebensmittel haben“. Auch „echter“ deutscher Honig falle darunter. „Nur für den DIB gilt dafür aufgrund der langen Tradition eine Ausnahmeregelung“, so die Wissenschaftlerin.
Die Irreführung kann auch für bestimmte Bilder gelten. „Also Vorsicht, wenn z.B. eine Sonnenblume auf dem Glas abgebildet ist und der Honig aber von einer anderen Tracht stammt“, sagt sie. Vorsichtig sein sollten Imker zudem mit jeglicher Form der gesundheitsbezogenen Werbung, also dem Versprechen einer „heilenden Wirkung“. Diese ist – mit Ausnahme von wirklich medizinischem Honig mit Apothekenzulassung – verboten.
Diese Angaben sind nicht verpflichtend für Etiketten auf dem Honigglas
Zutatenverzeichnis: Honig besteht nur aus einer Zutat (=Honig). Vorsicht ist geboten bei Zubereitungen mit Honig, z.B. Nüsse im Honig. „Dann ist die Verkehrsbezeichnung nicht mehr ‚Honig‘, sondern beispielsweise ‚Brotaufstrich mit Honig und Nüssen’“, erklärt Birgit Lichtenberg-Kraag. Bei Zubereitungen ist auch ein Zutatenverzeichnis erforderlich und eventuell auch eine Kennzeichnung von Stoffen, die Allergien auslösen können – etwa im Beispiel, wenn Nüsse verwendet werden.
Nähwertdeklaration: Diese ist nach Angaben der Honigexpertin nicht erforderlich bei „unverarbeiteten Erzeugnissen, die nur aus einer Zutat bestehen“. Außerdem seien Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, von der Nährwertdeklaration ausgeschlossen.
Bitte beachten: Das Verpackungsgesetz
Seit 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Es hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Verpackungen, dazu zählen auch Honiggläser müssen, müssen lizensiert sein, d.h. die Imker müssen sich beim Verpackungsregister registrieren und sich einem lizensierenden System anschließen (z.B. grüner Punkt). Mehrwegverpackungen sind davon ausgenommen. Allerdings reicht es nicht mehr die Glasrücknahme am Verkaufsstand zu kennzeichnen, sondern es muss auf dem Glas ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Die Gläser müssen zudem für eine Mehrfachbefüllung geeignet sein. Gläser mit Twist-off-Deckel sind es z.B. nicht. Allerdings sind von dieser Regelung nur Imker mit mehr als 30 Völkern betroffen, da diese als „gewerbsmäßige Inverkehrbringer“ gelten, d.h. die Mehrzahl der Imker ist von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes befreit.
Jana Tashina Wörrle im Interview mit Dr. Birgit Lichtenberg-Kraag, Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf
Diese Angaben sind Pflicht für Etiketten auf dem Honigglas
Grundsätzlich gelten die folgenden Angaben als verpflichtend für ein Honigetikett:
- die Verkehrsbezeichnung, also der Begriff “Honig”, eventuell ergänzt durch die Sorte oder eine kleine Präzisierung wie “Blüten-”
- das Ursprungsland in Form der Bezeichnungen “Deutscher Honig” oder “Herkunftsland Deutschland” oder “Honig aus Deutschland”,
- Name und Anschrift des Imkers, Honigverkäufers oder Honigherstellers
- die Füllmenge, deren Schriftgröße mindestens vier Millimeter groß sein muss,
- das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD),
- und eine Loskennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit. Entfallen kann die Loskennzeichnung, wenn auf dem Etikett ein tagesgenaues MHD angegeben ist.
Zusätzlich empfehlenswert: Lagerbedingungen mit „kühl, dunkel und trocken“ angeben.
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