Ob beim Kauf und Verkauf von Ablegern und Wirtschaftsvölkern, bei Wanderungen mit Bienenvölkern oder auch wenn es nur um einen Standortwechsel über Landkreisgrenzen geht – die „Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchenverordnung“ für Bienen müssen Imkerinnen und Imker in vielen Fällen vorweisen können. Doch wie bekommt man diese sogenannte Seuchenfreiheitsbescheinigung? Wie lange ist sie gültig? Und was sagt sie genau aus?
Was ist ein Gesundheitszeugnis für Bienen?
Zwar nennen die meisten Imker es „Gesundheitszeugnis“, doch eigentlich geht es hier um die sogenannte Seuchenfreiheitsbescheinigung für Bienen. Und der Begriff ist im Grund genommen auch korrekter. Die Untersuchungen, die notwendig sind für diese Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchenverordnung, sagen etwas über den Seuchenstatus, aber nicht grundsätzlich über die Gesundheit der Bienen aus. Dies erklärt Prof. Dr. Werner von der Ohe, der ehemalige Leiter des LAVES Instituts für Bienenkunde in Celle. Denn es werde nur auf die Seuchenerreger Paenibacillus larvae, sprich die Sporen der Amerikanischen Faulbrut (AFB), ferner bei Anordnung auf den Kleinen Beutenkäfer und die Tropilaelaps-Milbe untersucht, jedoch nicht auf weitere Krankheitserreger wie verschiedene Viren, Nosema-Sporen oder Amöben.
Außerdem gilt aktuell: So lange es keinen Nachweis des Kleinen Beutekäfers oder der Tropilaepaps-Milbe in Deutschland gibt, ist für das Gesundheitszeugnis bei der Verbringung von Bienenvölkern innerhalb Deutschlands nur die hochansteckende Bienenseuche AFB relevant. „Lediglich wenn Bienenvölker innerhalb der EU an einen anderen Standort gebracht werden, müssen im EU-weit geltenden Gesundheitszeugnis Aussagen zu allen drei Seuchen erfolgen“, erklärt von der Ohe dazu.
Trotz dieser Tatsache ist die Seuchenfreiheitsbescheinigung umgangssprachlich meist als „Gesundheitszeugnis“ bekannt. Die folgenden Fragen und Antworten erklären die Hintergründe dieses Begriffs.
Das Gesundheitszeugnis bescheinigt Imkerinnen und Imkern, dass ihre untersuchten Bienenvölker frei von AFB beziehungsweise weiterer untersuchter Krankheitskeime oder Parasiten befunden worden sind und der Herkunftsort nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Wenn sie nun anstreben, die Bienenvölker an einen anderen Standort zu bringen – egal ob kurz- oder langfristig – gehen die Bienenhaltenden damit nicht die Gefahr ein, mit ihren Völkern Seuchen oder weitere ansteckende Krankheitsrisiken einzuschleppen. Mehr noch haben Imker die Pflicht, einen Standortwechsel beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen und dabei eine Seuchenfreiheitsbescheinigung vorzulegen, sobald ihre Bienenvölker umgestellt wurden. Einige Gemeinden verlangen sowohl einen Wanderantrag als auch die Bescheinigung vorab. Die Auflagen für die Untersuchung können in einzelnen Bundesländern und Landkreisen variieren und sollten stets im Voraus geklärt werden. Der Ausgabe der Bescheinigung geht in der Regel eine Entnahme und laboratorische Untersuchung einer Futterkranzprobe auf AFB-Sporen voraus.
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Für was brauchen Imker ein Gesundheitszeugnis ihrer Bienen?
Mit dem Standortwechsel von Bienenvölkern kann Unterschiedliches gemeint sein. Entweder geht es darum, dass Imkerinnen und Imker ihre Bienen von einem der eigenen zu einem anderen Standort außerhalb der Landkreisgrenze bringen. Zudem benötigen sie die Bescheinigung, wenn sie mit den Völkern wandern, also die Bienen nur während einer angestrebten Tracht an einen bestimmten Ort stellen. In diesem Fall behält die örtliche Veterinärbehörde die Bescheinigung so lange ein, bis die zugewanderten Völker wieder fortgebracht werden. Ein weiterer wichtiger Grund ist der Verkauf sowohl von Ablegern als auch von Wirtschaftsvölkern. Das Gesundheitszeugnis bescheinigt dem Käufer, dass die Bienen frei von Sporen der AFB sowie eventuell weiteren Krankheitserregern oder Parasiten sind, auf die untersucht wurde.
Grundsätzlich geht es um einen Standortwechsel von einem in einen anderen Bezirk. Das kann eine Landkreisgrenze sein oder auch ein Stadtbezirk. Wichtig ist es, dass sich Imker dabei jeweils an die örtlich geltenden Vorgaben halten und das, was der jeweils zuständige Amtstierarzt vorschreibt.
Wer stellt das Gesundheitszeugnis aus?
„Dies wird sehr heterogen gehandhabt“, sagt dazu Werner von der Ohe. Er meint damit, dass in manchen Regionen nur Amtstierärzte und/oder Bienensachverständige die Futterkranzproben nehmen dürfen, welche die Basis für die Seuchenfreiheitsbescheinigung bilden. „Einige Amtstierärzte verlangen, dass nur der Amtstierarzt oder ein Beauftragter des Veterinäramtes die Proben ziehen dürfen,“ führt von der Ohe weiter aus. „In anderen Landkreisen dürfen dies die Bienenseuchensachverständigen der jeweiligen Imkervereine tun; in wiederum anderen dürfen es die jeweiligen Imker selbst, letzteres ist ein erheblicher Vertrauensvorschuss seitens des Amtstierarztes.“
Von der Ohe hat die Erfahrung gemacht, dass sich bezüglich dieser Festlegungen nicht nur Bundesländer, sondern sogar die Landkreise innerhalb eines Bundeslandes unterscheiden. Besonders schwierig werde es da für Imker, die Bienenstände in mehreren Zuständigkeitsgebieten haben. So ist es auch hierbei wichtig, sich bei den jeweils zuständigen Veterinärämtern zu melden und in Erfahrung zu bringen, wer zuständig ist und was gilt.
Wie bekommt man das Gesundheitszeugnis durch eine Futterkranzprobe?
Nachdem man sich dann bei der regionalen Behörde beziehungsweise zuständigen Person gemeldet hat, nimmt diese eine Futterkranzprobe aus jedem Bienenvolk, das seinen Standort oder Besitzer wechseln soll. Bei großen Bienenständen werden Sammelproben erstellt und je nach Anzahl der Bienenvölker manchmal auch Stichproben gezogen. Die Proben werden im Labor untersucht.
Obwohl sich die Futterkranzprobe erst einmal nicht von der unterscheidet, die Imker selbst nehmen können, um eine Bescheinigung auf einen negativen Befund der Amerikanischen Faulbrut zu erhalten – oft gemeinsam mit anderen Imkern des Imkervereins im Rahmen eines Faulbrut-Monitorings –, gibt es Unterschiede zwischen dieser Bescheinigung und dem Gesundheitszeugnis für Bienen. Und dabei geht es nicht nur um denjenigen, der die Probe nimmt.
„Neben dem negativen Untersuchungsergebnis, also der Feststellung, dass die Bienenvölker frei von Sporen der Amerikanischen Faulbrut sind, attestiert der Amtstierarzt in der Seuchenfreiheitsbescheinigung auch, dass dieser Bienenstand nicht in einem Gebiet liegt, dass wegen des Auftretens der Amerikanischen Faulbrut gesperrt ist“, erklärt von der Ohe.
Außerdem werden auf der Seuchenfreiheitsbescheinigung, insbesondere bei Bienentransporten in andere EU-Mitgliedsstaaten, noch die Bienenseuchen Kleiner Beutenkäfer und Tropilaelaps-Milbe genannt. Und auch dabei geht es ums Detail. Denn neben der Feststellung, dass die entsprechenden Bienenvölker frei von Eiern, Larven und adulten Käfern beim Kleinen Beutenkäfer und frei von Tropilaelaps-Milben sind, attestiert der zuständige Amtstierarzt nach Angaben des ehemaligen Institutsleiters in Celle auch, dass diese beiden Parasiten im Radius von 100 Kilometern um den untersuchten Bienenstand amtlich nicht festgestellt wurden bzw. keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts bestehen.
Wie oft muss man das Gesundheitszeugnis für Bienen erneuern?
Ein Gesundheitszeugnis für Bienen gilt für eine Bienensaison bzw. für genau neun Monate. Aber es gibt Einschränkungen: So darf die Seuchenfreiheitsbescheinigung nicht vor dem 1. September ausgestellt sein, wenn das Gesundheitszeugnis in der folgenden Bienensaison genutzt werden soll. Begrenzt ist die Gültigkeit deshalb, weil die Untersuchung anhand der Futterkranzprobe nur eine Momentaufnahme darstellt.
Die Gültigkeit von neun Monaten ist für Wissenschaftler wie Werner von der Ohe allerdings nicht mehr aktuell. Denn die Festlegung auf neun Monate stammt noch aus der Zeit, als nur das Brutnest makroskopisch auf klinische Symptome untersucht wurde. „Mittels der Frühdiagnosemethode der Futterkranzprobenuntersuchung auf Sporen der Amerikanischen Faulbrut kann ein Eintrag von Sporen weit vor dem Auftreten von klinischen Symptomen bereits festgestellt werden“, erklärt er. Daher empfehle die Arbeitsgemeinschaft der Institute für Bienenforschung e.V., dass die Befristung auf zwölf Monate ausgedehnt werden könnte. Voraussetzung: negative Ergebnisse auf Basis von bakteriologischen Futterkranzprobenuntersuchungen. Denn bei einer Brutkontrolle könnten gegebenenfalls bereits einen Tag nach der Untersuchung Symptome vorliegen. Dagegen sei bei einem negativen Futterkranzprobenuntersuchungsergebnis – also, wenn keine Sporen gefunden werden – ein Seuchenausbruch für die nächsten Monate eher unwahrscheinlich.
Auch den Stichtag des 1. September betrachtet die Arbeitsgemeinschaft der Institute für Bienenforschung mittlerweile als obsolet. Er gilt, sofern Seuchenfreiheitsbescheinigungen auf bakteriologischen Futterkranzprobenuntersuchungen basieren. „Dieser Stichtag hat etwas mit der Migration von Bienenvölkern im zeitigen Frühjahr zwecks Bestäubungsleistung in Obstplantagen zu tun. Da man sich im sehr zeitigen Frühjahr nicht traute, das Brutnest wegen der Kälte intensiv zu untersuchen, hat man für diese Bienenvölker die Möglichkeit geschaffen, bereits im Vorjahr das Brutnest zu untersuchen“, so der Bienenforscher. Dabei habe man sicherstellen wollen, dass man diesen vorjährigen Untersuchungszeitpunkt nicht zu früh legt. Darum wurde der Stichtag auf den 1. September gelegt. Durch die Untersuchung von Futterkranzproben ergebe sich dieses Problem nicht mehr.
Was kostet ein Gesundheitszeugnis für Bienen?
Nach der laboratorischen Auswertung der für den Zweck der Bescheinigung genommenen Futterkranzprobe bekommt der Imker das Gesundheitszeugnis vom Veterinäramt zugeschickt. Die Kosten dafür variieren je nach Landkreis stark – von etwa zehn bis über 90 Euro pro Sammelprobe. Zusätzlich müssen Imker mit weiteren Ausgaben rechnen. Diese können für die Anfahrtskilometer des Amtstierarztes oder des Sachverständigen, für die Arbeit im Labor und auch amtliche Gebühren anfallen.
jtw
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