Neues Verpackungsgesetz: Das gilt für Imker

21. November 2018

Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz und bringt für Imker neue Regelungen und auch Pflichten mit sich. Diese gelten allerdings erst ab 31 Bienenvölkern.

Wer Verpackungen – egal, aus welchem Material sie bestehen – in den Umlauf bringt, muss dafür Sorge tragen, dass sie korrekt entsorgt werden. Geregelt ist dieser Grundsatz derzeit in der bundesweiten Verpackungsverordnung, die auch Imker grundsätzlich in die Pflicht nimmt. Allerdings sind die Kontrollmöglichkeiten mit der aktuellen Gesetzgebung begrenzt und es gibt viele Schlupflöcher. Daher wird die Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2019 durch ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt.

Derzeit wird eine neue Zentrale Stelle eingerichtet, bei der sich die Erstinverkehrbringer einer sogenannten Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung registrieren müssen: die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“. Das Verpackungsregister selbst trägt den Namen „LUCID“.

Die Registrierung und auch die Abgabe der regelmäßigen Meldungen ist nicht mit Kosten verbunden – nur mit etwas mehr bürokratischem Aufwand. Zusätzlich müssen sich Imker, wenn sie eine Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung an Endverbraucher oder Vertreiber weitergeben, an einem privatwirtschaftlich organisierten, sogenannten dualen System beteiligen. Ein solches System – das bekannteste ist der Grüne Punkt – sammelt die in den Umlauf gebrachten Verpackungen haushaltsnah ein und entsorgt diese. Betroffene Imker müssen sich eigenständig um einen Vertrag mit einem Anbieter des dualen Systems bemühen und auch Lizenzgebühren an den gewählten Anbieter zahlen. Eine Liste der Anbieter finden Sie im Internet mit der Suchanfrage „Anbieter dualer Systeme“.

Verpackungsgesetz Imker: Neue Pflichten erst ab 31 Bienenvölkern und mehr

Wichtig zu wissen ist, dass die genannten Pflichten erst ab einer Völkerzahl von 31 oder mehr gelten. Allerdings darf der Imker auf der Steuererklärung keine Gewinne und auch keine Verluste geltend machen, will er von dieser Ausnahmeregelung profitieren. Wer mit 31 oder mehr Völkern Verpackungen als Verkaufseinheit erstmals in den Verkehr bringt, kann die Pflichten nur umgehen, indem er Serviceverpackungen oder Mehrwegverpackungen nutzt.

Vorlizensierte Serviceverpackungen kommen für Imker kaum infrage, da diese erst am Ort der Abgabe an Endkunden befüllt werden dürfen. Beispiele wären Coffee-to-go-Becher oder Brötchentüten. Mehrwegverpackungen hingegen sind im Verpackungsgesetz eng definiert. Dabei muss die tatsächliche Wiederverwendung der Verpackung durch deren Beschaffenheit, aber auch durch eine entsprechende Logistik und durch Anreizsysteme zur Rückgabe, wie zum Beispiel Pfand, sichergestellt werden. Nicht das Glas für sich genommen ist also dafür ausschlaggebend, ob eine Mehrwegverpackung vorliegt, sondern das Handeln des jeweiligen Imkers.

Ausführliche Informationen finden Sie in unserer aktuellen Ausgabe, dbj 12/2018.



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